Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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(Nr.  1737.)  Gesetz,  die  Besteuerung  des  Zuckers  betreffend.  Vom  9.  Juli  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths

und  des  Reichstags,  für  das  innerhalb  der  Zolllinie  liegende  Gebiet  des  Reichs,
was  folgt:

Erster  Theil.
Eingangszoll  vom  Zucker.

§.  1.
Vom  1.  August  1888  ab  ist  an  Eingangszoll  zu  erheben  für  100  Kilogramm
1.  Syrup  und  Melasse  .  .  .  ..  15  Mark,
2.  anderen  Zucker  jeder  Art  und  Beschaffenheit  30  "

Geht  ausländischer  Zucker  zur  weiteren  Verarbeitung  in  eine  Zuckerfabrik
(§.  11),  so  kann  derselbe  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths  von  der
Verbrauchsabgabe  freigelassen  werden.

Zweiter  Theil.
Zuckersteuer.

Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.

1.  Gegenstand,  Höhe,  Art  der  Erhebung.

§.  2.
Der  inländische  Rübenzucker  unterliegt  der  Zuckersteuer,  welche  erhoben  wird
1.  als  Materialsteuer  von  dem  Gewicht  der  zur  Zuckerbereitung  bestimmten
Rüben  und

2.  als  Verbrauchsabgabe  von  dem  Gewicht  des  zum  inländischen  Verbrauch

bestimmten  Zuckers.

Für  die  Erhebung  der  Verbrauchsabgabe  gilt  als  inländischer  Rübenzucker
aller  Zucker,  welcher  in  inländischen  Fabriken  aus  Rüben  oder  Abläufen  der
Zuckerfabrikation  (Syrup,  Melasse)  gewonnen  oder  durch  weitere  Bearbeitung  so
gewonnenen  Zuckers  hergestellt  ist,  ohne  Rücksicht  auf  die  etwa  stattgehabte  Verwendung
  auch  anderer  Zuckerstoffe.  Unter  der  weiteren  Bearbeitung  des  Zuckers