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so ist ihm zu untersagen, die Zuckerfabrikation selbst jemals wieder auszuüben,
oder durch Andere zu seinem Vortheil ausüben zu lassen. Die Steuerbehörde ist
jedoch ermächtigt, zu Gunsten der Schuldigen Ausnahmen zu gestatten.
8. Exekutivische Maßregeln.
§. 54.
Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die
Beobachtung der auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Ge-
mäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften angeordneten Kontrolen durch
Androhung und Einziehung exekutivischer Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark
erzwingen, auch, wenn die Pflichtigen die zum Zweck der Kontrolirung vor-
geschriebenen Einrichtungen zu treffen unterlassen, diese auf Kosten der Pflichtigen
herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in
dem Verfahren für die Beitreibung von Zollgefällen und mit dem Vorzugsrecht
der letzteren.
9. Subsidiarische Vertretungsverbindlichkeit dritter Personen.
§. 55.
Die Inhaber von Zuckerfabriken, sowie andere Gewerbe- und Handel-
treibende haften für ihre Verwalter, Gewerbsgehülfen, sowie für diejenigen Haus-
genossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben,
hinsichtlich der vorenthaltenen Zuckersteuer, sowie rücksichtlich der Geldstrafen, in
welche die solchergestalt zu vertretenden Personen wegen Verletzung der Vor-
schriften dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungs-
vorschriften verurtheilt worden sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
I. Die Haftung bezüglich der Geldstrafen tritt ein, wenn
1. die Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens
nicht beigetrieben werden können, und zugleich
2. der Nachweis erbracht wird, daß der Gewerbe- oder Handeltreibende
bei Auswahl und Anstellung ber Verwalter und Gewerbsgehülfen, oder bei
der Beaufsichtigung derselben, sowie der Eingangs bezeichneten Haus-
genossen fahrlässig, das heißt nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmannes zu Werke gegangen ist.
Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung beziehungs-
weise Beibehaltung eines wegen Zuckersteuerdefraudation oder auf Grund des §. 48
bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen, falls nicht die oberste Landes-
Finanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines solchen genehmigt hat.
Ist ein Inhaber einer Zuckerfabrik, welcher nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes subsidiarisch in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm