Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Der  Höchstbetrag  der  Freiheitsstrafe  ist  jedoch  bei  einer  Defraudation  im
wiederholten  Rückfalle  zwei  Jahre,  bei  einer  mit  Ordnungsstrafe  bedrohten  Zuwiderhandlung,
  sowie  in  den  Fällen  des  §.  54  drei  Monate  Gefängniß.

12.  Strafverjährung.

§.  58.

Die  Strafverfolgung  von  Defraudationen  und  von  Zuwiderhandlungen,
welche  unter  §.  48  fallen,  verjährt  in  drei  Jahren,  diejenige  von  Zuwiderhandlungen,
  welche  mit  Ordnungsstrafe  bedroht  sind,  in  einem  Jahre.

Die  Strafverfolgung  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  §§.  51  und  52
verjährt  zugleich  mit  dem  Eintritt  der  Verjährung  gegen  den  eigentlichen  Thäter.

13.  Strafverfahren.

§.  59.

In  Betreff  der  Feststellung,  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  die  in  Gemäßheit  derselben
  erlassenen  Verwaltungsvorschriften,  in  Betreff  der  Strafmilderung  und  des
Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege  kommen  die  Vorschriften  zur  Anwendung,
nach  welchen  sich  das  Verfahren  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zollgesetze
bestimmt.

§.  60.

Die  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  verwirkten  Geldstrafen  fallen  dem
Fiskus  desjenigen  Staates  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  erlassen
worden  ist.

§.  61.

Jede  von  einer  nach  §.  59  zuständigen  Behörde  wegen  einer  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  in  Gemäßheit  derselben
erlassenen  Verwaltungsvorschriften  einzuleitende  Untersuchung  und  zu  erlassende
Strafentscheidung  kann  auch  auf  diejenigen  Theilnehmer,  welche  anderen  Bundesstaaten
  angehören,  ausgedehnt  werden.

Die  Strafvollstreckung  ist  nöthigenfalls  durch  Ersuchen  der  zuständigen
Behörden  und  Beamten  desjenigen  Bundesstaates  zu  bewirken,  in  dessen  Gebiet
die  Vollstreckungsmaßregel  zur  Ausführung  kommen  soll.

Die  Behörden  und  Beamten  der  Bundesstaaten  sollen  sich  gegenseitig  thätig
und  ohne  Verzug  den  verlangten  Beistand  in  allen  gesetzlichen  Maßregeln  leisten,
welche  sich  auf  die  Verfolgungen  von  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  beziehen.

Reichs-Gesetzbl.  1887.  58