Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Der Höchstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Defraudation im 
wiederholten Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zuwider- 
handlung, sowie in den Fällen des §. 54 drei Monate Gefängniß. 
12. Strafverjährung. 
§. 58. 
Die Strafverfolgung von Defraudationen und von Zuwiderhandlungen, 
welche unter §. 48 fallen, verjährt in drei Jahren, diejenige von Zuwiderhand- 
lungen, welche mit Ordnungsstrafe bedroht sind, in einem Jahre. 
Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der §§. 51 und 52 
verjährt zugleich mit dem Eintritt der Verjährung gegen den eigentlichen Thäter. 
13. Strafverfahren. 
§. 59. 
In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwider- 
handlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in Gemäßheit der- 
selben erlassenen Verwaltungsvorschriften, in Betreff der Strafmilderung und des 
Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, 
nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze 
bestimmt. 
§. 60. 
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem 
Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen 
worden ist. 
§. 61. 
Jede von einer nach §. 59 zuständigen Behörde wegen einer Zuwider- 
handlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und in Gemäßheit derselben 
erlassenen Verwaltungsvorschriften einzuleitende Untersuchung und zu erlassende 
Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer, welche anderen Bundes- 
staaten angehören, ausgedehnt werden. 
Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zuständigen 
Behörden und Beamten desjenigen Bundesstaates zu bewirken, in dessen Gebiet 
die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll. 
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig 
und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, 
welche sich auf die Verfolgungen von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz beziehen. 
Reichs-Gesetzbl. 1887. 58
	        
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