Abführung der Beträge
an die Postkassen.
Rechnungsführung.
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Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Berufsgenossen zur
Last. Sie sind vorschußweise aus den Betriebsfonds oder erforderlichenfalls aus
dem Reservefonds der Berufsgenossenschaft zu decken und bei dem Umlage-
verfahren des nächsten Rechnungsjahres zu berücksichtigen.
§. 87.
Der Genossenschaftsvorstand hat die von den Zentral-Postbehörden liquidirten
Beträge innerhalb dreier Monate nach Empfang der Liquidationen an die ihm
bezeichneten Postkassen abzuführen.
Wenn die Genossenschaft mit der Erstattung der Beträge im Rückstande
bleibt, so ist auf Antrag der Zentral-Postbehörden von dem Reichs-Versicherungs-
amt das Zwangsbeitreibungsverfahren einzuleiten.
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, zur Deckung der Ansprüche der
Postverwaltungen zunächst über bereite Bestände der Genossenschaftskasse zu ver-
fügen. Soveit diese nicht ausreichen, hat dasselbe das Beitreibungsverfahren
gegen die Mitglieder der Genossenschaft einzuleiten und bis zur Deckung der Rück-
stände durchzuführen.
§. 88.
Die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaft sind von allen den
Zwecken der letzteren fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen gesondert
festzustellen und zu verrechnen; ebenso sind die Bestände gesondert zu verwahren.
Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie Gelder bevor-
mundeter Personen angelegt werden.
Sofern besondere gesetzliche Vorschriften über die Anlegung der Gelder
Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfügbaren Gelder in
Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich, von einem deutschen
Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß-Lothringen mit gesetzlicher Ermächtigung
ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem
Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß-
Lothringen gesetzlich garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche von
deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden etc.) oder
von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder seitens der Inhaber kündbar
sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch können
die Gelder bei der Reichsbank verzinslich angelegt werden.
§. 89.
Ueber die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rechnungsjahres ist nach
Abschluß desselben alljährlich dem Bundesrath und dem Reichstag eine vom
Reichs-Versicherungsamt aufzustellende Nachweisung vorzulegen.
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.