Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Abführung der Beträge 
an die Postkassen. 
Rechnungsführung. 
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Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Berufsgenossen zur 
Last. Sie sind vorschußweise aus den Betriebsfonds oder erforderlichenfalls aus 
dem Reservefonds der Berufsgenossenschaft zu decken und bei dem Umlage- 
verfahren des nächsten Rechnungsjahres zu berücksichtigen. 
§. 87. 
Der Genossenschaftsvorstand hat die von den Zentral-Postbehörden liquidirten 
Beträge innerhalb dreier Monate nach Empfang der Liquidationen an die ihm 
bezeichneten Postkassen abzuführen. 
Wenn die Genossenschaft mit der Erstattung der Beträge im Rückstande 
bleibt, so ist auf Antrag der Zentral-Postbehörden von dem Reichs-Versicherungs- 
amt das Zwangsbeitreibungsverfahren einzuleiten. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, zur Deckung der Ansprüche der 
Postverwaltungen zunächst über bereite Bestände der Genossenschaftskasse zu ver- 
fügen. Soveit diese nicht ausreichen, hat dasselbe das Beitreibungsverfahren 
gegen die Mitglieder der Genossenschaft einzuleiten und bis zur Deckung der Rück- 
stände durchzuführen. 
§. 88. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaft sind von allen den 
Zwecken der letzteren fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen gesondert 
festzustellen und zu verrechnen; ebenso sind die Bestände gesondert zu verwahren. 
Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie Gelder bevor- 
mundeter Personen angelegt werden. 
Sofern besondere gesetzliche Vorschriften über die Anlegung der Gelder 
Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfügbaren Gelder in 
Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich, von einem deutschen 
Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß-Lothringen mit gesetzlicher Ermächtigung 
ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem 
Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß- 
Lothringen gesetzlich garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche von 
deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden etc.) oder 
von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder seitens der Inhaber kündbar 
sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch können 
die Gelder bei der Reichsbank verzinslich angelegt werden. 
§. 89. 
Ueber die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rechnungsjahres ist nach 
Abschluß desselben alljährlich dem Bundesrath und dem Reichstag eine vom 
Reichs-Versicherungsamt aufzustellende Nachweisung vorzulegen. 
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
	        
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