Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Die Verpflichteten können hierzu auf Antrag der Beauftragten von dem 
Seemannsamt oder der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen bis zu 
dreihundert Mark angehalten werden. 
§. 94. 
Die Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes und der Sektionsvorstände, 
sowie deren Beauftragte (§. 93) haben über die Thatsachen, welche durch die 
Ueberwachung und Kontrole der Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Ver- 
schwiegenheit zu beobachten. Die Beauftragten sind hierauf von der unteren 
Verwaltungsbehörde des Wohnortes zu beeidigen. 
§ 95. 
Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind von dem Gevnossenschafts- 
vorstande den höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirk sich die Thätigkeit 
derselben erstreckt, anzuzeigen. 
Die Beauftragten sind verpflichtet, den höheren Verwaltungsbehörden oder 
den von diesen bezeichneten öffentlichen Behörden und Beamten auf Erfordern 
über ihre Ueberwachungsthätigkeit und deren Ergebnisse Mittheilung zu machen. 
Sie können dazu von dem Reichs-Versicherungsamt durch Geldstrafen bis zu 
einhundert Mark angehalten werden. 
§. 96. 
Die durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe entstehenden Kosten 
gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. Soweit dieselben in baaren 
Auslagen bestehen, können sie durch den Vorstand der Genossenschaft dem Be- 
triebsunternehmer auferlegt werden, wenn dieser oder wenn der Korrespondent- 
rheder, Bevollmächtigte oder Schiffsführer durch Nichterfüllung der ihnen ob- 
liegenden Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben haben. Gegen 
die Auferlegung der Kosten findet binnen zwei Wochen nach Zustellung des Be- 
schlusses die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt statt. Die Beitreibung 
der Kosten erfolgt in derselben Weise, wie die der Gemeindeabgaben. 
VIII. Aufsichtsführung. 
§. 97. 
Die Genossenschaft unterliegt in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes 
der Beaufsichtigung des Reichs-Versicherungsamts (§. 87 des Unfallversicherungs- 
gesetzes). 
Dem Reichs-Versicherungsamt treten vier nichtständige Mitglieder hinzu, 
von welchen zwei von dem Genossenschaftsvorstande aus seiner Mitte, die beiden 
anderen von den aus den Versicherten berufenen Beisitzern der Schiedsgerichte 
aus der Zahl schiffahrtskundiger befahrener Männer, welche nicht Rheder, Mit- 
Reichs- 
Versicherungsamt.
	        
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