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Reichs-Gesetzblatt.
№ 30.
Inhalt: Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutz-
gebiete der Neu-Guinea- Kompagnie. S. 370.
(Nr. 1741.) Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der
Grundstücke im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie. Vom 20. Juli 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 3 Nr. 6 des Gesetzes , betreffend die Rechtsverhältnisse
der deutschen Schutzgebiete, in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 1887
(Reichs-Gesetzbl. S. 307) im Namen des Reichs, was folgt:
§. 1.
Der Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im
Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie regelt sich, soweit nicht im Folgenden
abweichende Bestimmungen getroffen sind, nach den Vorschriften des preußischen
Rechts, insbesondere des Gesetzes über den Eigenthumserwerb und die dingliche
Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten vom
5. Mai 1872 (Gesetz-Samml. S. 433).
§. 2.
Die Auflassungserklärungen des eingetragenen Eigenthümers und des neuen
Erwerbers (§. 2 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb vom 5. Mai 1872)
können auch schriftlich erfolgen. Eine gleichzeitige Abgabe beider Erklärungen ist
nicht erforderlich.
§. 3.
Die auf die Grundschuld und auf das Bergwerkseigenthum bezüglichen
Vorschriften des Gesetzes über den Eigenthumserwerb, sowie die Grundbuch-
ordnung vom 5. Mai 1872 bleiben außer Anwendung.
Die an Stelle der letzteren zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen
Vorschriften werden vom Reichskanzler nach Anhörung der Direktion der Neu-
Guinea-Kompagnie erlassen.
Reichs- Gesetzbl. 1887. 68
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1887.