Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Reichs-Gesetzblatt. 
№ 30. 
Inhalt: Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutz- 
gebiete der Neu-Guinea- Kompagnie. S. 370. 
  
  
  
 
(Nr. 1741.) Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der 
Grundstücke im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie. Vom 20. Juli 1887. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des §. 3 Nr. 6 des Gesetzes , betreffend die Rechtsverhältnisse 
der deutschen Schutzgebiete, in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 1887 
(Reichs-Gesetzbl. S. 307) im Namen des Reichs, was folgt: 
§. 1. 
Der Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im 
Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie regelt sich, soweit nicht im Folgenden 
abweichende Bestimmungen getroffen sind, nach den Vorschriften des preußischen 
Rechts, insbesondere des Gesetzes über den Eigenthumserwerb und die dingliche 
Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten vom 
5. Mai 1872 (Gesetz-Samml. S. 433). 
§. 2. 
Die Auflassungserklärungen des eingetragenen Eigenthümers und des neuen 
Erwerbers (§. 2 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb vom 5. Mai 1872) 
können auch schriftlich erfolgen. Eine gleichzeitige Abgabe beider Erklärungen ist 
nicht erforderlich. 
§. 3. 
Die auf die Grundschuld und auf das Bergwerkseigenthum bezüglichen 
Vorschriften des Gesetzes über den Eigenthumserwerb, sowie die Grundbuch- 
ordnung vom 5. Mai 1872 bleiben außer Anwendung. 
Die an Stelle der letzteren zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen 
Vorschriften werden vom Reichskanzler nach Anhörung der Direktion der Neu- 
Guinea-Kompagnie erlassen. 
Reichs- Gesetzbl. 1887. 68 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1887.
	        
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