Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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B. Die an den Seezeichen anzubringenden Unterscheidungszeichen. 
1. Zur Unterscheidung von Seezeichen derselben Art dienen Topzeichen und 
auf die Seezeichen aufgemalte Aufschriften oder Figuren. 
2. Als Topzeichen können alle Körper, die sich durch ihre Form gut ab- 
heben, einzeln oder kombinirt verwendet werden; auch ist die Anwendung von 
Fähnchen nicht ausgeschlossen. Erscheinen die Körper in der Seitenansicht als geo- 
metrische Figuren, so müssen sie so eingerichtet sein, daß sie nach allen Seiten 
hin dieselbe Form zeigen. 
Bei Stangenseezeichen können auch leichtere Topzeichen, wie Zweige, Stroh- 
wische und dergleichen benutzt werden. 
Ausgeschlossen von der Verwendung als Topzeichen für Fahrwasserseezeichen 
sind die einfache Trommel und diejenigen Zusammenstellungen gleichseitiger Drei- 
ecke, welche speziell für die Kennzeichnung von Untiefen außerhalb der Fahrwasser 
und von Wracks vorgeschrieben sind. 
Die Farbe des Toppzeichens braucht mit der des Seezeichens, auf dem das- 
selbe angebracht ist, nicht übereinzustimmen. Ausgenommen sind die auf Wrack- 
und Quarantänetonnen angebrachten Topzeichen, welche stets die Farbe der 
betreffenden Seezeichen haben müssen. 
Die Topzeichen sind an der Spitze besonderer Stangen anzubringen, welche 
über den Körper des eigentlichen Seezeichens hervorragen. Nur bei Spierentonnen 
und Stangenseezeichen kann das Topzeichen an diesen selbst befestigt werden. Die 
Länge und die Stärke der zur Anbringung von Topzeichen dienenden Stangen 
muß im Verhältniß zum Tonnenkörper so gewählt werden, daß die karakteristische 
Form des letzteren dadurch nicht beeinträchtigt wird. 
3. Zu Aufschriften auf den Seezeichen sind stets stehende lateinische Buch- 
staben beziehungsweise arabische Ziffern zu benutzen. Aufschriften auf Fahrwasser- 
seezeichen sind in weißer Farbe auszuführen. 
4. Erhalten Fahrwasserseezeichen eine fortlaufende Bezeichnung mit Buchstaben 
oder Zahlen, so muß dieselbe bei dem äußersten Seezeichen beginnen. Fahrwasser 
von beträchtlicher Länge können jedoch in mehrere Abtheilungen getheilt werden, 
von denen jede mit einer besonderen Buchstaben- oder Zahlenreihe bezeichnet wird. 
5. Aufschriften und Figuren dürfen nur in solcher Größe ausgeführt werden, 
daß die Farbe des Seezeichens selbst deutlich erkennbar bleibt. 
C. Bezeichnung der Fahrwasser. 
1. Fahrwasser im Sinne dieser Grundsätze ist jeder für Seeschiffe benutzbare 
Wasserweg, dessen Verlauf durch Seezeichen kenntlich gemacht ist. Bis zu welcher 
Stelle des Fahrwassers landeinwärts diese Grundsätze Geltung haben sollen, be- 
stimmt in zweifelhaften Fällen der Reichskanzler. 
Auf Wattenfahrwasser finden diese Grundsätze keine Anwendung. 
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