Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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zeichen tragen, keine Anwendung, sofern diese Personen das Fahrrad zu dienst- 
lichen Zwecken benutzen. 
Ob und inwieweit Ausnahmen von den in Gemäßheit des § 13 ergangenen 
Vorschriften für den dienstlichen Nadfahrverkehr der Beamten der Post= und Tele- 
graphenverwaltung und anderer öffentlicher Verwaltungen zuzulassen sind, bestimmt 
das Fürstliche Ministerium, Abteilung für das Innerc. 
6. Schlußbestimmungen. 
§ 17. 
Diese Verordnung tritt am 1. Jannar 1908 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte sind, unbeschadet der Bestimmung im § 13 Abs. 3, 
die bisherigen Vorschriften über den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen und 
Plätzen aufgehoben. 
Die Ausstellung der in § 3 erwähnten Radfahrkarten erfolgt innerhalb 
des Fürstentums durch die Gemeindevorstände gegen eine Gebühr von 60 Pfennig. 
Gera, den 14. Oktober 1907. 
Fürstliches Ministerlum. 
K. Graesel.
	        
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