Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Führen die Truppen ihre Feldfahrzeuge mit, so sind ihnen nur die zu 
deren feldmäßiger Bespannung erforderlichen, angeschirrten Vorlegepferde zu stellen. 
Befinden sich jedoch unter jenen Fahrzeugen diejenigen für den Transport des 
Gepäcks und der Bagage nicht, so bleibt daneben der vorbezeichnete Anspruch 
bestehen. 
Kompagnien, Eskadrons und Batterien, welche auf dem Marsche von 
anderen Kompagnien, Eskadrons oder Batterien ihres Truppentheils getrennt 
einquartiert werden, steht von dem, der Trennung vorausgehenden letzten Marsch- 
quartier ab bis zu ihrem Quartier besonderer Vorspann zu, wenn sie in einer 
solchen Entfernung seitwärts oder weiter vorwärts zu liegen kommen, daß die 
gemeinsame Benutzung eines Vorspannwagens mit einer der anderen Kompagnien, 
Eskadrons oder Batterien nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten ausführbar ist. 
Ebenso ist ihnen am folgenden Marschtage der Vorspann vom Marschquartier 
zum Vereinigungsquartier mit einer der anderen Kompagnien, Eskadrons oder 
Batterien ihres Truppentheils zu gestellen. 
Zum Transport der Effekten der auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen 
beförderten Truppentheile kann für die Strecken von den Quartieren nach den 
Einschiffungspunkten und von den Ausschiffungspunkten nach den Quartieren 
Vorspann in dem obenbezeichneten Umfange in Anspruch genommen werden, 
wenn die betreffende Station weiter als ein Kilometer von dem Quartierorte 
entfernt ist. 
c. Für Kommandos und Transporte. 
Bei einer Stärke unter 90 Mann hat das Kommando etc., sofern es unter 
Führung eines Offiziers steht, ein einspänniges Fuhrwerk*) zum Transport des 
Gepäcks zu beanspruchen. 
Bei einer Stärke von 90 bis zu 300 Mann: 
ein zweispänniges Fuhrwerk, 
und bei einer Stärke von 300 bis zu 600 Mann: 
zwei zweispännige Fuhrwerke. 
Der Anspruch wechselt nach Maßgabe dieser Bestimmungen, je nachdem 
sich die Stärke des Kommandos oder des Transports verändert, ohne Rücksicht 
auf den in der Marschroute nach der ursprünglichen Stärke angegebenen Bedarf. 
Remontekommandos unter Führung eines Offiziers haben für den Marsch 
von dem Orte, an welchem sie die für die Truppen bestimmten Remonten über- 
nehmen, bis zum Orte der Abgabe, ausschließlich der Strecken, auf welchen 
Eisenbahnbeförderung stattfindet, Anspruch auf ein zweispänniges Fuhrwerk. 
Werden Kommandos und Transporte auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen 
befördert, so steht ihnen ein gleicher Anspruch auf Vorspann wie auf dem Marsche 
  
*) Sofern einspännige Fuhrwerke nicht zu erlangen, hat überall, wo solche in Anspruch 
genommen werden dürfen, die Gestellung zweispänniger Fuhrwerke zu erfolgen.
	        
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