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Führen die Truppen ihre Feldfahrzeuge mit, so sind ihnen nur die zu
deren feldmäßiger Bespannung erforderlichen, angeschirrten Vorlegepferde zu stellen.
Befinden sich jedoch unter jenen Fahrzeugen diejenigen für den Transport des
Gepäcks und der Bagage nicht, so bleibt daneben der vorbezeichnete Anspruch
bestehen.
Kompagnien, Eskadrons und Batterien, welche auf dem Marsche von
anderen Kompagnien, Eskadrons oder Batterien ihres Truppentheils getrennt
einquartiert werden, steht von dem, der Trennung vorausgehenden letzten Marsch-
quartier ab bis zu ihrem Quartier besonderer Vorspann zu, wenn sie in einer
solchen Entfernung seitwärts oder weiter vorwärts zu liegen kommen, daß die
gemeinsame Benutzung eines Vorspannwagens mit einer der anderen Kompagnien,
Eskadrons oder Batterien nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten ausführbar ist.
Ebenso ist ihnen am folgenden Marschtage der Vorspann vom Marschquartier
zum Vereinigungsquartier mit einer der anderen Kompagnien, Eskadrons oder
Batterien ihres Truppentheils zu gestellen.
Zum Transport der Effekten der auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen
beförderten Truppentheile kann für die Strecken von den Quartieren nach den
Einschiffungspunkten und von den Ausschiffungspunkten nach den Quartieren
Vorspann in dem obenbezeichneten Umfange in Anspruch genommen werden,
wenn die betreffende Station weiter als ein Kilometer von dem Quartierorte
entfernt ist.
c. Für Kommandos und Transporte.
Bei einer Stärke unter 90 Mann hat das Kommando etc., sofern es unter
Führung eines Offiziers steht, ein einspänniges Fuhrwerk*) zum Transport des
Gepäcks zu beanspruchen.
Bei einer Stärke von 90 bis zu 300 Mann:
ein zweispänniges Fuhrwerk,
und bei einer Stärke von 300 bis zu 600 Mann:
zwei zweispännige Fuhrwerke.
Der Anspruch wechselt nach Maßgabe dieser Bestimmungen, je nachdem
sich die Stärke des Kommandos oder des Transports verändert, ohne Rücksicht
auf den in der Marschroute nach der ursprünglichen Stärke angegebenen Bedarf.
Remontekommandos unter Führung eines Offiziers haben für den Marsch
von dem Orte, an welchem sie die für die Truppen bestimmten Remonten über-
nehmen, bis zum Orte der Abgabe, ausschließlich der Strecken, auf welchen
Eisenbahnbeförderung stattfindet, Anspruch auf ein zweispänniges Fuhrwerk.
Werden Kommandos und Transporte auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen
befördert, so steht ihnen ein gleicher Anspruch auf Vorspann wie auf dem Marsche
*) Sofern einspännige Fuhrwerke nicht zu erlangen, hat überall, wo solche in Anspruch
genommen werden dürfen, die Gestellung zweispänniger Fuhrwerke zu erfolgen.