Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

— 434 — 
Instruktion. 
zur 
Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete 
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) 
und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 
21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 245). 
  
I. Leistungen durch Vermittelung der Gemeinden. 
Zu §. 2. 
Sovweit die Sicherstellung der im §. 2 des Gesetzes bezeichneten Leistungen 
nicht durch unmittelbare Anordnungen der Militär-Intendanturen erfolgt, haben 
sich die letzteren an denjenigen Orten, an welchen ihnen eigene Organe (Garnison- 
verwaltungen, Proviantämter u. s. w.) zu Gebote stehen, der Mitwirkung derselben 
zu bedienen. Auch können sie die Vermittelung der Truppentheile in Anspruch 
nehmen, soweit es sich um die Sicherstellung des eigenen Bedarfs derselben handelt. 
In denjenigen Fällen, in welchen die Sicherstellung der Leistungen auf 
keinem der vorbezeichneten Wege erfolgt, haben die Gemeindevorstände den Re- 
quisitionen der Militär-Intendanturen auf Mitwirkung bei der erforderlichen 
Sicherstellung Folge zu geben. 
Für ländliche Gemeinden sind derartige Requisitionen an die den Gemeinde- 
vorständen vorgesetzten Verwaltungsbehörden zu richten. 
Zu §. 3. 
Die Sicherstellung des Vorspannbedarfs für die Truppen — zur Fort- 
schaffung ihrer Effekten, Bespannung der Kriegsfahrzeuge, Beförderung einzelner 
Militärpersonen — erfolgt durch diese, für Kommandos und Transporte durch 
deren Führer, des sonstigen Bedarfs durch die Intendanturen. 
Die Gemeindebehörden haben in allen diesen Fällen dem Ersuchen um 
Mitwirkung bei der Sicherstellung Folge zu leisten. 
Die bei Vorspannleistungen zum Transport von Personen zu gestellenden 
Fuhrwerke müssen, insofern sie nicht Personenwagen sind, zur Beförderung von 
Personen geeignet und hergerichtet sein, soweit sich dies ohne Aufwendung 
besonderer Kosten seitens der Gestellungspflichtigen bewirken läßt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.