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5. Auf den Maschinen, den Tendern, den Schaffnersitzen, den offenen
Wagenvorplätzen, den Wagentritten und Wagendecken, sowie in den Diensträumen
des Zugpersonals dürfen weder Mannschaften noch Offiziere Platz nehmen.
Bei Fahrten in der Nähe des Feindes bestimmt der Transportführer nach
Verständigung mit dem Stationsbeamten oder dem Zugführer, ob ein Offizier
oder Unteroffizier auf der Lokomotive oder bei dem Zugführer mitfahren soll
(Bahnp. Regl. §. 38).
Bremsersitze, die nicht von Bahnbeamten besetzt werden, müssen an den
von Kriegsgefangenen benutzten Wagen mit Posten besetzt werden, um jede Hand-
habung der Bremsen außer durch das allein hierzu befugte Bahnpersonal zu
verhüten.
6. Nähere Vorschriften über das Einladen sind in der Anlage VII enthalten.
§. 42.
1. Der Stationsvorsteher ist verantwortlich für die rechtzeitige Abfahrt
und giebt das Zeichen dazu. Der Bahnhofs-Kommandant, sowie der Transport-
führer haben ihre Anordnungen so zu treffen, daß militärischerseits keine Ver-
zögerung der Abfahrt veranlaßt wird; in keinem Falle sind sie ermächtigt, eine
Verschiebung der Abfahrt zu fordern.
2. Für die Innehaltung der Fahrzeiten und die Sicherheit des Zuges sind
der Zugführer und das ihm unterstellte Eisenbahnpersonal ihrer Behörde ver-
antwortlich.
3. Hält ein Militärzug aus irgend welchem Grunde auf freier Strecke
(Betr. Regl. §. 18; Bahnp. Regl. §. 49), so theilt bei voraussichtlich mehr als
3 Minuten Dauer des Aufenthalts der Zugführer dem Transportführer den
Anlaß und die voraussichtliche Dauer des Halts mit.
4. Zum Aussteigen an Anhaltepunkten dient im Allgemeinen die für den
öffentlichen Verkehr bestimmte Stelle. Eine andere Aussteigestelle ist, wenn es die
Lage der Verpflegungs- und Tränkanstalten oder andere besondere Verhältnisse
erfordern, an den für Militärzüge benutzbaren Geleisen zu bestimmen. Das
Ueberschreiten von anderweit während des Halts befahrenen Geleisen ist dabei
auszuschließen.
Die Feststellung der Aussteigestelle erfolgt durch den Bahnhofs-Komman-
danten im Benehmen mit dem Stationsvorsteher oder durch den Letzteren allein,
wenn ein Bahnhofs-Kommandant auf der Station nicht vorhanden ist.
5. Der Aussteigeplatz ist von der Eisenbahnverwaltung in erkennbarer
Weise abzugrenzen und abzuschließen, auch bei Dunkelheit zu erleuchten.
6. Sobald der Zug am Aussteigeplatze hält, öffnet der Schaffner die nach
demselben führende Thür des vom Transportführer benutzten Wagenraumes und
sagt die Dauer des Aufenthalts an. Bei Militärzügen macht diese Angabe der
Stationsvorsteher (Betr. Regl. §. 17).
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Anlage VII.
Abfahrt;
Verhalten während
der Fahrt und Halte.