Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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5. Auf den Maschinen, den Tendern, den Schaffnersitzen, den offenen 
Wagenvorplätzen, den Wagentritten und Wagendecken, sowie in den Diensträumen 
des Zugpersonals dürfen weder Mannschaften noch Offiziere Platz nehmen. 
Bei Fahrten in der Nähe des Feindes bestimmt der Transportführer nach 
Verständigung mit dem Stationsbeamten oder dem Zugführer, ob ein Offizier 
oder Unteroffizier auf der Lokomotive oder bei dem Zugführer mitfahren soll 
(Bahnp. Regl. §. 38). 
Bremsersitze, die nicht von Bahnbeamten besetzt werden, müssen an den 
von Kriegsgefangenen benutzten Wagen mit Posten besetzt werden, um jede Hand- 
habung der Bremsen außer durch das allein hierzu befugte Bahnpersonal zu 
verhüten. 
6. Nähere Vorschriften über das Einladen sind in der Anlage VII enthalten. 
§. 42. 
1. Der Stationsvorsteher ist verantwortlich für die rechtzeitige Abfahrt 
und giebt das Zeichen dazu. Der Bahnhofs-Kommandant, sowie der Transport- 
führer haben ihre Anordnungen so zu treffen, daß militärischerseits keine Ver- 
zögerung der Abfahrt veranlaßt wird; in keinem Falle sind sie ermächtigt, eine 
Verschiebung der Abfahrt zu fordern. 
2. Für die Innehaltung der Fahrzeiten und die Sicherheit des Zuges sind 
der Zugführer und das ihm unterstellte Eisenbahnpersonal ihrer Behörde ver- 
antwortlich. 
3. Hält ein Militärzug aus irgend welchem Grunde auf freier Strecke 
(Betr. Regl. §. 18; Bahnp. Regl. §. 49), so theilt bei voraussichtlich mehr als 
3 Minuten Dauer des Aufenthalts der Zugführer dem Transportführer den 
Anlaß und die voraussichtliche Dauer des Halts mit. 
4. Zum Aussteigen an Anhaltepunkten dient im Allgemeinen die für den 
öffentlichen Verkehr bestimmte Stelle. Eine andere Aussteigestelle ist, wenn es die 
Lage der Verpflegungs- und Tränkanstalten oder andere besondere Verhältnisse 
erfordern, an den für Militärzüge benutzbaren Geleisen zu bestimmen. Das 
Ueberschreiten von anderweit während des Halts befahrenen Geleisen ist dabei 
auszuschließen. 
Die Feststellung der Aussteigestelle erfolgt durch den Bahnhofs-Komman- 
danten im Benehmen mit dem Stationsvorsteher oder durch den Letzteren allein, 
wenn ein Bahnhofs-Kommandant auf der Station nicht vorhanden ist. 
5. Der Aussteigeplatz ist von der Eisenbahnverwaltung in erkennbarer 
Weise abzugrenzen und abzuschließen, auch bei Dunkelheit zu erleuchten. 
6. Sobald der Zug am Aussteigeplatze hält, öffnet der Schaffner die nach 
demselben führende Thür des vom Transportführer benutzten Wagenraumes und 
sagt die Dauer des Aufenthalts an. Bei Militärzügen macht diese Angabe der 
Stationsvorsteher (Betr. Regl. §. 17). 
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Anlage VII. 
 
Abfahrt; 
Verhalten während 
der Fahrt und Halte.
	        
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