— 443 —
Kosten auf Gemeindemittel zu übernehmen. Die Gemeinden haben daher in dem
bezeichneten Falle die Wahl, ob sie den Aufwand ohne Weiteres aus der Gemeinde-
kasse decken beziehungsweise als gewöhnliche Gemeindelast umlegen, oder ob sie die
Umlegung der Kosten auf die zur Naturalleistung Verpflichteten eintreten lassen
wollen.
Beschwerden über etwaige mangelhafte Leistungen sind von den Militär-
behörden (Kommandoführern) bei den betheiligten Ortsbehörden auf kürzestem
Wege anzubringen und nach Umständen bei den vorgesetzten Behörden weiter zu
verfolgen.
Ist eine Militärbehörde genöthigt gewesen, eine Leistung ohne Zuziehung
des Gemeindevorstandes anderweitig zu beschaffen (§. 7 Absatz 6), so hat die Ent-
scheidung darüber, ob und inwieweit dem letzteren eine den Anspruch auf Er-
stattung der entstandenen Mehrkosten begründende Versäumniß zur Last fällt,
durch die dem Gemeindevorstande vorgesetzte Civilbehörde zu erfolgen.
Zu §. 9.
1. Die Vergütungssätze für Vorspann werden nach ihrer jedesmaligen Fest-
stellung für die Bezirke der einzelnen Lieferungsverbände von den betheiligten
Landesregierungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt beziehungs-
weise in Anspruch genommen werden, wo Pferdegespanne nicht in genügender
Anzahl vorhanden sind.
Für eine Vorspannleistung, welche nicht länger als von Mitternacht bis zu
Mitternacht gedauert hat, wird der einfache Tagessatz gewährt.
Nur die Hälfte der Tagessätze ist zu gewähren, wenn die Inanspruchnahme
der Fuhrwerke etc. durch die Leistung einschließlich der Fahrt vom Wohnorte
zum Gestellungsorte sowie der Rückkehr nach dem Wohnorte und — sofern
die Inanspruchnahme in die regelmäßige Fütterungszeit fällt — einschließlich
einer einstündigen Fütterungspause die Dauer von sechs Stunden nicht über-
schritten hat.
Die im §. 9 Hiffer 1 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene Erhöhung der
durch den Bundesrath festgestellten Vergütungssätze erfolgt durch die von den
Landesregierungen zu bezeichnenden höheren Verwaltungsbehörden für die jedes-
malige Uebungsperiode, und zwar für diejenigen Bezirke, in welchen Uebungen
stattfinden, und in welchen ein besonderes Bedürfniß zu der Erhöhung sich heraus-
stellt. Innerhalb dieser Bezirke werden auch für die Märsche zu und von
den Uebungen die höheren Sätze gewährt. Für Vorspannleistungen zu anderen
Zwecken, als zu den Uebungen oder zu Märschen zu und von denselben gilt die
Erhöhung auch innerhalb dieser Bezirke nicht.
Die Erhöhung kann sowohl vor Beginn der Uebungen wie während der
Dauer und nach Beendigung derselben — im letzteren Falle innerhalb 4 Wochen —
ausgesprochen werden.
78*