Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Kosten auf Gemeindemittel zu übernehmen. Die Gemeinden haben daher in dem 
bezeichneten Falle die Wahl, ob sie den Aufwand ohne Weiteres aus der Gemeinde- 
kasse decken beziehungsweise als gewöhnliche Gemeindelast umlegen, oder ob sie die 
Umlegung der Kosten auf die zur Naturalleistung Verpflichteten eintreten lassen 
wollen. 
Beschwerden über etwaige mangelhafte Leistungen sind von den Militär- 
behörden (Kommandoführern) bei den betheiligten Ortsbehörden auf kürzestem 
Wege anzubringen und nach Umständen bei den vorgesetzten Behörden weiter zu 
verfolgen. 
Ist eine Militärbehörde genöthigt gewesen, eine Leistung ohne Zuziehung 
des Gemeindevorstandes anderweitig zu beschaffen (§. 7 Absatz 6), so hat die Ent- 
scheidung darüber, ob und inwieweit dem letzteren eine den Anspruch auf Er- 
stattung der entstandenen Mehrkosten begründende Versäumniß zur Last fällt, 
durch die dem Gemeindevorstande vorgesetzte Civilbehörde zu erfolgen. 
  
Zu §. 9. 
1. Die Vergütungssätze für Vorspann werden nach ihrer jedesmaligen Fest- 
stellung für die Bezirke der einzelnen Lieferungsverbände von den betheiligten 
Landesregierungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt beziehungs- 
weise in Anspruch genommen werden, wo Pferdegespanne nicht in genügender 
Anzahl vorhanden sind. 
Für eine Vorspannleistung, welche nicht länger als von Mitternacht bis zu 
Mitternacht gedauert hat, wird der einfache Tagessatz gewährt. 
Nur die Hälfte der Tagessätze ist zu gewähren, wenn die Inanspruchnahme 
der Fuhrwerke etc. durch die Leistung einschließlich der Fahrt vom Wohnorte 
zum Gestellungsorte sowie der Rückkehr nach dem Wohnorte und — sofern 
die Inanspruchnahme in die regelmäßige Fütterungszeit fällt — einschließlich 
einer einstündigen Fütterungspause die Dauer von sechs Stunden nicht über- 
schritten hat. 
Die im §. 9 Hiffer 1 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene Erhöhung der 
durch den Bundesrath festgestellten Vergütungssätze erfolgt durch die von den 
Landesregierungen zu bezeichnenden höheren Verwaltungsbehörden für die jedes- 
malige Uebungsperiode, und zwar für diejenigen Bezirke, in welchen Uebungen 
stattfinden, und in welchen ein besonderes Bedürfniß zu der Erhöhung sich heraus- 
stellt. Innerhalb dieser Bezirke werden auch für die Märsche zu und von 
den Uebungen die höheren Sätze gewährt. Für Vorspannleistungen zu anderen 
Zwecken, als zu den Uebungen oder zu Märschen zu und von denselben gilt die 
Erhöhung auch innerhalb dieser Bezirke nicht. 
Die Erhöhung kann sowohl vor Beginn der Uebungen wie während der 
Dauer und nach Beendigung derselben — im letzteren Falle innerhalb 4 Wochen — 
ausgesprochen werden. 
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