Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Die Vergütung für geleisteten Vorspann — mit Ausschluß des Vorspanns 
zur Anfuhr der Verpflegungs- und Bivouaksbedürfnisse bei Uebungen und sonstigen 
Truppenzusammenziehungen (oben zu §. 3 d) sowie zur Anfuhr des Fouragebedarfs 
(§. 5 Absatz 2 des Gesetzes) — und die Vergütung für empfangene Natural- 
verpflegung ist von den Truppentheilen in jedem Marschquartier sofort zu bezahlen. 
Die Zahlung erfolgt in den Städten auf dem Gemeindehause an den Ge- 
meindevorstand oder dessen zum Empfange legitimirte Organe, auf dem platten 
Lande an den Gemeindevorstand beziehungsweise den Besitzer des selbständigen 
Gutsbezirks oder dessen Vertreter. 
Ueber die empfangene Zahlung haben die Gemeindevorstände beziehungsweise 
die zum Empfange legitimirten Personen nach Schema C 1 bis 3 Quittung aus-          C 1 bis 3. 
zustellen. 
Die sofortige Zahlung hat nur dann ausnahmsweise zu unterbleiben, wenn 
es dem Kommandoführer nicht möglich gewesen, die erforderlichen Geldmittel recht- 
zeitig zu beschaffen. 
Die Vergütungen für sämmtliche nicht sofort bezahlte Leistungen werden in 
den Städten von den Gemeindevorständen, auf dem Lande von den Kommunal- 
Aufsichtsbehörden auf Grund der von den Militärbehörden (Kommandoführern) 
ertheilten Bescheinigungen nach den unter D 1 bis 3 beigefügten Formularen 
monatweise d. h. in der Art liquidirt, daß die im Laufe eines und desselben                      D 1 bis 3. 
Kalendermonats stattgehabten Leistungen gleichzeitig zur Liquidation kommen. 
Die bezüglichen Liquidationen sind durch Vermittelung der zuständigen 
Civilbehörden, welche hinsichtlich des geleisteten Vorspanns die Richtigkeit der an- 
gesetzten Entfernung, hinsichtlich der verabreichten Fourage die Richtigkeit der Preise 
zu attestiren haben, bei derjenigen Intendantur einzureichen, zu deren Geschäfts- 
bezirk die Gemeinde gehört. 
Die Bescheinigungen der Truppentheile über verabreichte Fourage, welche 
von den Gemeinden nicht selbst geliefert werden konnte, sondern von der nächsten 
militärischen Verabreichungsstelle abgeholt werden mußte, sind an letztere abzugeben. 
Den Gemeinden wird nur der geleistete Vorspann vergütet. Bei Aufstellung und 
Feststellung der bezüglichen Liquidationen sind die obigen Festsetzungen zu §. 3d 
zu beachten. 
II. Besondere verpflichtungen der Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen. 
Zu §. 10. 
Schiffsfahrzeuge werden auf schriftlichem Wege durch Vermittelung der zu- 
ständigen Hafenpolizeibehörde, oder, wo eine solche nicht vorhanden ist, durch 
Vermittelung der Ortspolizeibehörde in Anspruch genommen. 
Die in Anspruch genommenen Fahrzeuge sind mit dem erforderlichen Per- 
sonal (Schiffsführern, Matrosen, Heizern etc.) zu stellen. 
Die Verpflegung des Personals ist von dem Schiffseigenthümer zu bewirken. 
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