Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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A.  Die  Feststellung  der  Vergütung  für  die  durch  größere  Truppenübungen  (in
Korps  und  Divisionen  sowie  bei  den  Artillerie-Schießübungen)  entstehenden
Flurschäden  ist  durch  Kommissionen  zu  bewirken,  welche  je  aus

a)  einem  Kommissar  der  betheiligten  Landesregierung,
b)  einem  Offizier,
c)  einem  Militärbeamten,

d)  mindestens  zwei  Sachverständigen  aus  der  Zahl  der  nach  §.  14
Absatz  2  des  Gesetzes  bestimmten  Persönlichkeiten
bestehen.

Der  Kommissar  der  Landesregierung  leitet  die  Verhandlungen.

Die  militärischen  Mitglieder  (b  und  c)  werden  von  der  betheiligten
Militärverwaltung  bestellt.

Die  Sachverständigen  werden  von  dem  Kommissar  der  Landesregierung
berufen.  Dieselben  dürfen  bei  der  Sache  mit  ihrem  Interesse  nicht  betheiligt
sein.  Falls  sie  als  Sachverständige  ein-  für  allemal  vereidet  sind,  haben  sie
ihr  Gutachten  auf  diesen  Eid  zu  nehmen;  anderenfalls  sind  sie  zu  vereidigen.

Die  Kommission  trifft  ihre  Feststellungen  nach  Stimmenmehrheit.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Kommissars  der  Landesregierung.
  Die  Gutachten  der  Sachverständigen  bilden  die  Grundlage  für
die  Erwägungen  der  Kommission,  sind  jedoch  für  deren  Beschlüsse  nicht
maßgebend.  Bei  Feststellung  der  Vergütung  hat  jedes  Mitglied  der  Kommission
  seine  Stimme  nach  gewissenhafter  Ueberzeugung  so  abzugeben,  daß
dem  Beschädigten  zwar  eine  ausreichende  Schadloshaltung  zu  Theil  wird,
daß  jedoch  unberechtigte  Forderungen  keine  Berücksichtigung  finden.

Die  Feststellung  der  Vergütung  hat  möglichst  bald  nach  Entstehung
des  Schadens  stattzufinden.

In  Fällen  der  Inanspruchnahme  von  Grundstücken  für  Lager,  Exerzirplätze
  oder  zu  den  Schießübungen  der  Infanterie,  Jäger  und  Schützen  im
Terrain  hat  auf  Antrag  der  Militärverwaltung  eine  Besichtigung  der  ausgewählten
  Grundstücke  und  ihres  Fruchtzustandes  durch  die  zur  Feststellung
der  Vergütung  zu  berufende  Kommission  schon  vor  der  Benutzung  der
Grundstücke  stattzufinden,  um  für  die  spätere  Abschätzung  der  entstehenden
Schäden  eine  möglichst  vollständige  und  zuverlässige  Grundlage  zu  gewinnen.

Zu  dem  Schätzungstermine,  bei  welchem  der  Ortsvorstand  anwesend
sein  muß,  sind  die  Betheiligten  zuzuziehen.

Bei  der  Verhandlung  sind  die  Mitglieder  der  Kommission  zunächst
über  ihre  Obliegenheiten  zu  belehren  und  im  Besonderen  darauf  hinzuweisen,
daß  es  ihre  Pflicht  ist,  die  Interessen  der  Reichskasse  sowie  diejenigen  der
Entschädigungsberechtigten  mit  gleicher  Unparteilichkeit  zu  wahren.  Im  Besonderen
  sind  dieselben  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  bei  Feststellung
der  Entschädigungsbeträge  ebensowohl  der  Werth  der  den  Interessenten  ver-