Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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A. Die Feststellung der Vergütung für die durch größere Truppenübungen (in 
Korps und Divisionen sowie bei den Artillerie-Schießübungen) entstehenden 
Flurschäden ist durch Kommissionen zu bewirken, welche je aus 
a) einem Kommissar der betheiligten Landesregierung, 
b) einem Offizier, 
c) einem Militärbeamten, 
d) mindestens zwei Sachverständigen aus der Zahl der nach §. 14 
Absatz 2 des Gesetzes bestimmten Persönlichkeiten 
bestehen. 
Der Kommissar der Landesregierung leitet die Verhandlungen. 
Die militärischen Mitglieder (b und c) werden von der betheiligten 
Militärverwaltung bestellt. 
Die Sachverständigen werden von dem Kommissar der Landesregierung 
berufen. Dieselben dürfen bei der Sache mit ihrem Interesse nicht betheiligt 
sein. Falls sie als Sachverständige ein- für allemal vereidet sind, haben sie 
ihr Gutachten auf diesen Eid zu nehmen; anderenfalls sind sie zu vereidigen. 
Die Kommission trifft ihre Feststellungen nach Stimmenmehrheit. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kommissars der Landes- 
regierung. Die Gutachten der Sachverständigen bilden die Grundlage für 
die Erwägungen der Kommission, sind jedoch für deren Beschlüsse nicht 
maßgebend. Bei Feststellung der Vergütung hat jedes Mitglied der Kom- 
mission seine Stimme nach gewissenhafter Ueberzeugung so abzugeben, daß 
dem Beschädigten zwar eine ausreichende Schadloshaltung zu Theil wird, 
daß jedoch unberechtigte Forderungen keine Berücksichtigung finden. 
Die Feststellung der Vergütung hat möglichst bald nach Entstehung 
des Schadens stattzufinden. 
In Fällen der Inanspruchnahme von Grundstücken für Lager, Exerzir- 
plätze oder zu den Schießübungen der Infanterie, Jäger und Schützen im 
Terrain hat auf Antrag der Militärverwaltung eine Besichtigung der aus- 
gewählten Grundstücke und ihres Fruchtzustandes durch die zur Feststellung 
der Vergütung zu berufende Kommission schon vor der Benutzung der 
Grundstücke stattzufinden, um für die spätere Abschätzung der entstehenden 
Schäden eine möglichst vollständige und zuverlässige Grundlage zu gewinnen. 
Zu dem Schätzungstermine, bei welchem der Ortsvorstand anwesend 
sein muß, sind die Betheiligten zuzuziehen. 
Bei der Verhandlung sind die Mitglieder der Kommission zunächst 
über ihre Obliegenheiten zu belehren und im Besonderen darauf hinzuweisen, 
daß es ihre Pflicht ist, die Interessen der Reichskasse sowie diejenigen der 
Entschädigungsberechtigten mit gleicher Unparteilichkeit zu wahren. Im Be- 
sonderen sind dieselben darauf aufmerksam zu machen, daß bei Feststellung 
der Entschädigungsbeträge ebensowohl der Werth der den Interessenten ver-
	        
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