— 449 —
habers (kommandirenden Generals, Divisions-Kommandeurs, Artillerie-
Inspekteurs etc.) darüber:
daß die stattgehabten Beschädigungen mit Rücksicht auf den Zweck
der Truppenübung unvermeidlich gewesen sind, die Vertretung daher
niemandem zur Last falle,
weist sodann die liquiden Beträge zur Zahlung an und benachrichtigt gleich-
zeitig den Kommissar der Landesregierung behufs Aufforderung der Inter-
essenten zur Abhebung der angewiesenen Beträge.
Die Liquidirung und Anweisung der Entschädigungsbeträge ist nach
Möglichkeit zu beschleunigen.
Den Sachverständigen sind zu gewähren:
a) an Tagegeldern 9 ℳ für den Tag;
b) ein Aversum von 4 ℳ 50 Pf. täglich für Zurücklegung der Wege
auf den einzelnen Feldmarken, auf welchen das Abschätzungsgeschäft
stattfindet;
c) für die Zureise und Heimreise, sowie für die Reisen von Nachtquartier
zu Nachtquartier behufs Ausführung des Abschätzungsgeschäfts an
Fuhrkosten bei Benutzung von Eisenbahnen und Dampfschiffen für
das Kilometer 13 P. und für jeden Zu- und Abgang 3 ℳ, sowie
auf dem Landwege für das Kilometer 54 Pf.
Die Liquidationen der Sachverständigen werden der zuständigen Inten-
dantur durch den Kommissar der Landesregierung vorgelegt. Derselbe hat
die Liquidationen über die Reisen zum Nachtquartier mit einer Bescheinigung
dahin zu versehen, daß dasjenige Nachtquartier, bis zu welchem die Reise
liquidirt worden, das nächste zum Orte des Geschäfts, beziehungsweise daß ein
geeignetes näher belegenes nicht zu erlangen gewesen ist.
B. Die Feststellung der Vergütung in den übrigen Fällen erfolgt in analoger
Weise wie vorstehend unter A vorgeschrieben, jedoch kann dabei die Zusammen-
setzung der Abschätzungskommission nach dem Ermessen der betheiligten Militär-
verwaltung in der Weise vereinfacht werden, daß die Militärverwaltung bei
derselben gar nicht, oder nur durch einen Offizier oder einen Militärbeamten
vertreten wird.
In gleicher Weise kann die Zusammensetzung der Kommission vereinfacht
werden, wenn das unter A vorgeschriebene Verfahren in einem Ortsbezirke
bereits beendigt ist, und noch nachträglich, aber innerhalb der gesetzlichen
Frist (§. 16 des Gesetzes) Ansprüche von Interessenten des Bezirks angemeldet
werden.
C. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen Vertretungen von Kreisen oder
gleichartigen Verbänden bestehen, sind unter deren Mitwirkung geeignete
Sachverständige für die verschiedenen, nach den Vorschriften des Gesetzes
Reichs-Gesetzbl. 1887. 79