Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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nöthig werdenden Abschätzungen in genügender Zahl periodisch im Voraus 
zu bestimmen. In denjenigen Bundesstaaten dagegen, in welchen dergleichen 
Verbandsvertretungen nicht vorhanden sind, wird diese Bestimmung unter 
eventueller Mitwirkung geeigneter anderer Organe durch die Landesregierung 
erfolgen. 
Bei Bestimmung der Sachverständigen ist an erster Stelle zu beachten, 
daß die Wahl nur auf völlig geeignete Persönlichkeiten fällt, welche nach 
Karakter, Lebensstellung und Erfahrung genügende Gewähr für eine 
unparteiische und sachgemäße Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten bieten. 
IV. Besondere Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltungen. 
Zu §. 15. 
Der vom Bundesrath zu erlassende allgemeine Tarif für die Beförderung 
der bewaffneten Macht und des Materials des Landheeres und der Marine auf 
den Eisenbahnen wird nach seiner jedesmaligen Feststellung durch das Reichs- 
Gesetzblatt veröffentlicht. 
V. Schlußbestimmungen. 
Zu §. 16. 
Die Anmeldung der auf Grund des Gesetzes zu erhebenden Entschädigungs- 
ansprüche hat innerhalb der im §. 16 bezeichneten Fristen bei dem Vorstande der- 
jenigen Gemeinde stattzufinden, durch deren Vermittelung die Leistung erfolgt ist 
(§§. 2 bis 9) beziehungsweise in deren Bezirk die Leistung in Anspruch genommen 
(§. 10) oder das beschädigte Grundstück etc. (§§. 11, 12, 13) belegen ist. 
Für den Bereich der einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen 
Gutsbezirke hat die Anmeldung bei derjenigen Civilbehörde stattzufinden, welche 
nach den Landesgesetzen die nächste Aufsichtsbehörde des Bezirks bildet. 
Die Behörden, bei welchen die Ansprüche hiernach anzumelden sind, haben 
sofort nach der erfolgten Anmeldung die zur Feststellung der Ansprüche erforder- 
lichen Verhandlungen herbeizuführen und im Besonderen die Militärbehörde 
(Truppentheil), gegen welche der Anspruch gerichtet ist, zu benachrichtigen. 
Zu §. 17. 
Zur bewaffneten Macht im Sinne des Gesetzes gehört auch die Marine. 
Die durch das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen den Organen der 
Reichs-Militärverwaltung beigelegten Befugnisse stehen daher den entsprechenden 
Organen der Kaiserlichen Marine gleichmäßig zu. 
 
	        
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