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aber muss diese für Preussen in diesem Falle angenommen werden,
da die preussischen Könige stets an der weitgehendsten persönlichen
Leitung des Staates festgehalten haben'!').
Das Gleiche ist für den Fall der Taubstummheit anzunehmen.
Unbestritten gelten in der Doktrin als Fälle der dauernden
Verhinderung die Kriegsgefangenschaft und Verschollenheit des
Fürsten !?).
Nicht dasselbe gilt für den Fall einer längeren Abwesenheit
des Königs auf einer Reise in das Ausland. Solange die Verbindung
mit dem Könige zur Übermittlung seines Willens an die
Regierungsorgane besteht, mag seine Abwesenheit zu Unbequemlichkeiten
führen und die Aufstellung eines Stellvertreters oder
die Ausdehnung der Vollmachten des Staatsministeriums zur Erledigung
der weniger wichtigen, laufenden Geschäfte angemessen
sein. Hört die Möglichkeit einer derartigen Benachrichtigung
auf, so wird anstatt des etwa aufgestellten Stellvertreters der
Regent eintreten müssen, insbesondere wenn sich aus der langen
Dauer der Abwesenheit oder der zufälligen Gestaltung der Verhältnisse,
z. B. Kriegsfall, eine Situation entwickelt, welche
die Zulässigkeit bezw. das Vorhandensein einer entsprechenden
Vertretung in Zweifel stell. Man wird bei Lösung derartiger
schwieriger Verhältnisse sich des von Mrrrnacar'°) ausgesprochenen
Satzes erinnern müssen: „Die Regentschaft ist notwendig, sobald
eine Verhinderung des Fürsten von der Dauer und der Intensität
eingetreten ist, dass mit Vollmachten für bestimmte Kategorieen
laufender Regierungsgeschäfte und mit Zurücklegung der wichtigsten
für die Entscheidung des Monarchen selbst ohne ernstliche
Beeinträchtigung des Staatswohles nicht mehr geholfen werden,
"1) Vgl. den Königlichen Erlass vom 4. Januar 1882, „Direktiven für
die Staatsbeamten hinsichtlich der Wahlen betr.“
ı2) Kraut, die Vormundschaft nach den Grundsätzen des deutschen
Rechtes dargestellt III, S. 166.
3) MırtnacHt, Stellvertretung. Deutsche Vierteljahrschrift 1864, S. 242.