Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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aber  muss  diese  für  Preussen  in  diesem  Falle  angenommen  werden,
da  die  preussischen  Könige  stets  an  der  weitgehendsten  persönlichen
  Leitung  des  Staates  festgehalten  haben'!').

Das  Gleiche  ist  für  den  Fall  der  Taubstummheit  anzunehmen.
Unbestritten  gelten  in  der  Doktrin  als  Fälle  der  dauernden
Verhinderung  die  Kriegsgefangenschaft  und  Verschollenheit  des
Fürsten  !?).

Nicht  dasselbe  gilt  für  den  Fall  einer  längeren  Abwesenheit
des  Königs  auf  einer  Reise  in  das  Ausland.  Solange  die  Verbindung
  mit  dem  Könige  zur  Übermittlung  seines  Willens  an  die
Regierungsorgane  besteht,  mag  seine  Abwesenheit  zu  Unbequemlichkeiten
  führen  und  die  Aufstellung  eines  Stellvertreters  oder
die  Ausdehnung  der  Vollmachten  des  Staatsministeriums  zur  Erledigung
  der  weniger  wichtigen,  laufenden  Geschäfte  angemessen
sein.  Hört  die  Möglichkeit  einer  derartigen  Benachrichtigung
auf,  so  wird  anstatt  des  etwa  aufgestellten  Stellvertreters  der
Regent  eintreten  müssen,  insbesondere  wenn  sich  aus  der  langen
Dauer  der  Abwesenheit  oder  der  zufälligen  Gestaltung  der  Verhältnisse,
  z.  B.  Kriegsfall,  eine  Situation  entwickelt,  welche
die  Zulässigkeit  bezw.  das  Vorhandensein  einer  entsprechenden
Vertretung  in  Zweifel  stell.  Man  wird  bei  Lösung  derartiger
schwieriger  Verhältnisse  sich  des  von  Mrrrnacar'°)  ausgesprochenen
Satzes  erinnern  müssen:  „Die  Regentschaft  ist  notwendig,  sobald
eine  Verhinderung  des  Fürsten  von  der  Dauer  und  der  Intensität
eingetreten  ist,  dass  mit  Vollmachten  für  bestimmte  Kategorieen
laufender  Regierungsgeschäfte  und  mit  Zurücklegung  der  wichtigsten
  für  die  Entscheidung  des  Monarchen  selbst  ohne  ernstliche
Beeinträchtigung  des  Staatswohles  nicht  mehr  geholfen  werden,

"1)  Vgl.  den  Königlichen  Erlass  vom  4.  Januar  1882,  „Direktiven  für
die  Staatsbeamten  hinsichtlich  der  Wahlen  betr.“

ı2)  Kraut,  die  Vormundschaft  nach  den  Grundsätzen  des  deutschen
Rechtes  dargestellt  III,  S.  166.

3)  MırtnacHt,  Stellvertretung.  Deutsche  Vierteljahrschrift  1864,  S.  242.