Contents : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

(176)

sie  sich  in  Laͤndern  aufhalten,  mit  welchen  ein  Cartel  besteht,  daselbst  conventionsmaͤßig
zu  reclamiren,  insoweit  aber  ihr  Aufenthalt  unbekannt  ist,  durch  oͤffentliche  Blaͤtter  der
biesigen  und  benachbarten  Lande,  mit  Einraͤumung  einer  angemessenen  Frist,  zur  persoͤn—
lichen  Gestellung  vorzuladen,  und  im  Fall  ihres  Ausbleibens,  nach  Verfluß  dieser  Frist,
mit  Steckbriefen  zu  verfolgen.

3.)  Alle  Militairpflichtige,  welche  sich  von  jetzt  an  der  angeordneten  Gestellung  durch
Austreten  oder  auf  andere  Weise  zur  Ungebuͤhr  entziehen,  sollen,  sobald  sie  zu  erlangen
sind,  aufgegriffen,  dem  betreffenden  Amtshauptmann  uͤberliefert,  und,  wenn  sie  einen
ausreichenden  Grund  ihrer  Abwesenheit  nicht  nachzuweisen  vermoͤgen,  bei  befundener
Diensttuͤchtigkeit,  ohne  Ruͤcksicht  auf  diejenigen  Ausnahmen  von  der  Militairpflichtigkeit,
welche  ihnen,  wenn  sie  sich  zur  rechten  Zeit  freiwillig  gestellt  haͤtten,  nach  den  bestehenden
Rekrutirungsgesetzen  zu  statten  gekommen  seyn  wuͤrden,  an  das  naͤchste  Regiment  abge—
geben,  und  daselbst  nicht  allein  sofort  zum  Kriegsdienste  verpf  ytet  werden,  sondern
  auch

4.)  die  Entlassung  vom  Regimente,  wegen  solcher  Verhaͤltnisse,  die  außerdem  einem
Jeden  gesetzlich  Anspruch  auf  Verabschiedung  geben,  insoweit  diese  schon  bei  ihrer  Einrangirung
  Statt  gefunden,  binnen  der  gesetzlichen  Dienstzeic  nicht  zu  erwarten  haben.

5.)  Die  wiedererlangeen  Ausgetrecenen,  welche  bei  der  Untersuchung  zum  Dienst
untüchtig  befunden  werden,  sind  mic  den,  im  7###en  S.  des  Mandats  vom  1sten  Februar
1317  festgesetzten  Serafen  zu  belegen.

Gegenwärtige  Verordnung  ist  von  den  Obrigkeicen  biesiger  kande  sämmtlichen  Unterthanen
  unaufhältlich  zur  Nachachtung  bekanne  zu  machen,

Gegeben  zu  Dresden,  am  22  sten  November  1323.

don  Zezschwitg.

Gottfried  Neumann,  8.
Ausgegeben  zu  Dresden,  am  üsten  December  1823.