Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Reichs-Gesetzblatt. 
№ 41. 
 
 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 
S. 517. 
  
(Nr. 1752.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Gartenbaues. Vom 20. Oktober 1887. 
Auf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das 
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) 
bestimme ich Folgendes: 
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, 
Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder 
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über die 
Königlich preußischen Hauptzollämter zu Geestemünde, Kiel und Hadersleben 
erfolgen. 
Berlin, den 20. Oktober 1887. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesetzbl. 1887. 91 
  
Ausgegeben zu Berlin den 22. Oktober 1887.
	        
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