Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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hinaus aufrecht zu erhalten, haben behufs eines zu diesem Zweck zu treffenden 
Abkommens zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Generaladjutanten und General der Kavallerie 
Heinrich VII. Prinz Reuß, außerordentlichen und bevollmächtigten 
Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich und 
Apostolischen König von Ungarn, 
und 
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s.w. 
und Apostolischer König von Ungarn: 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath, Feldmarschall-Lieutenant, 
Minister des Kaiserlichen Hauses und des Aeußern Gustav Grafen 
Kálnoky von Köröspatak, 
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befun- 
denen Vollmachten, Folgendes vereinbart haben: 
Artikel 1. 
Der am 23. Mai 1881 zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn ab- 
geschlossene Handelsvertrag nebst Schlußprotokoll vom gleichen Tage soll bis zum 
30. Juni 1888 in Kraft bleiben. 
In dem Falle, daß keiner der Hohen vertragschließenden Theile vor dem 
15. Februar 1888 seine Absicht, die Wirkungen des gedachten Vertrages aufhören 
zu lassen, angezeigt haben sollte, bleibt derselbe bis zum Ablauf eines Jahres von 
dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere der Hohen vertragschließenden 
Theile ihn gekündigt haben wird, in Kraft. 
Artikel 2. 
Das gegenwärtige Abkommen soll ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden 
sollen baldthunlichst in Wien ausgetauscht werden. 
Dasselbe soll sofort nach Austausch der Ratifikationen in Kraft treten. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Ab- 
kommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen in duplo zu Wien, den 8. Dezember 1887. 
(L. S.) Heinrich VII. Prinz Reuß. (L. S.) Graf Kálnoky. 
  
Das vorstehende Abkommen ist ratifizirt worden und der Austausch der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
   
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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