Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Bei ausgerüsteten Personenwagen IV. Klasse und Güterwagen 
ist pro Mann außerdem eine Bodenfläche von mindestens 0, ₃₅ qm, 
möglichst 0, ₄₅ qm zu gewähren. 
Für einen liegend zu befördernden Kranken ist eine Fläche 
von 0, ₅₈ m Breite und 2, ₅₁ m Länge zu rechnen. 
In einem Krankenwagen sind liegend unterzubringen: 
nach Einrichtung der Lazarethzüge 10 Mann, 
nach Hamburger System 
oder auf Strohsäcken 8 Mann, 
nach Grund'schem System 6 Mann. 
4. Die höchste Zahl der in einem Wagen zu verladenden Pferde ist an 
beiden Langseiten außen anzuschreiben, unter Vermerkung der etwa erforderlichen 
Querstellung. 
5. Zum Verladen von Pferden ist zu rechnen: 
für 6 Pferde in Längsstellung mit 2 Pferdewärtern und der Ausrüstung 
von Mann und Pferd 
ein bedeckter Güter- oder Viehwagen von 1, ₈ m oder mehr 
lichter Höhe der Thüren und des Innern; 
für jedes einzelne Pferd bei Querstellung 
in bedeckten Wagen unter 5 m nutzbarer Länge: mindestens 
0, ₇₅ m Frontbreite, 
in offenen Wagen: mindestens 0, ₇ m Frontraum, 
in offenen oder bedeckten Wagen unter 2, ₂₄ m Breite, 
bei Schrägstellung: entsprechend mehr Frontraum; 
für 2 Pferdewärter mit Ausrüstung von Mann und Pferd etwa der 
Raum eines Pferdestandes; 
für Pferdewärter ohne solche Ausrüstung kein besonderer Raum. 
5 bis 6 Sättel (Packkissen) aufeinandergesetzt im Pferdewagen oder in 
besonderen Sattelwagen brauchen 1 m zu 0, ₈ m Fläche. 
In offenen Wagen mit 0, ₈ m, in bedeckten mit 0, ₉ m Frontraum 
können die Pferde gesattelt und geschirrt bleiben. 
6. Die Ladefläche der Viehwagen ist an beiden Langseiten außen anzu- 
schreiben. Der Raumbedarf für Vieh wird nach dieser Grundfläche und der 
Größe des Viehes jedesmal besonders ermittelt. 7 Stück Großvieh in Querstellung 
bilden im Durchschnitt eine Wagenladung. 
7. Die am Wagen angegebene Tragfähigkeit (§. 18 des Bahnp. Regl.) 
darf mit folgenden Ausnahmen voll ausgenutzt werden: 
a) für die Verladung von Geschützen und Fahrzeugen, welche marschmäßig 
ausgerüstet von den Truppen mitgeführt werden, bleibt die Festsetzung 
im §. 36, ₂ der Kriegs-Transport-Ordnung maßgebend; 
b) bei Verladung von anderen Geschützen und Fahrzeugen darf die noch 
nicht in Anspruch genommene Tragkraft durch Zuladen anderer Gegen- 
Für Pferde. 
Für Vieh. 
Für Geschütze, 
Fahrzeuge, Güter.
	        
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