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Bei ausgerüsteten Personenwagen IV. Klasse und Güterwagen
ist pro Mann außerdem eine Bodenfläche von mindestens 0, ₃₅ qm,
möglichst 0, ₄₅ qm zu gewähren.
Für einen liegend zu befördernden Kranken ist eine Fläche
von 0, ₅₈ m Breite und 2, ₅₁ m Länge zu rechnen.
In einem Krankenwagen sind liegend unterzubringen:
nach Einrichtung der Lazarethzüge 10 Mann,
nach Hamburger System
oder auf Strohsäcken 8 Mann,
nach Grund'schem System 6 Mann.
4. Die höchste Zahl der in einem Wagen zu verladenden Pferde ist an
beiden Langseiten außen anzuschreiben, unter Vermerkung der etwa erforderlichen
Querstellung.
5. Zum Verladen von Pferden ist zu rechnen:
für 6 Pferde in Längsstellung mit 2 Pferdewärtern und der Ausrüstung
von Mann und Pferd
ein bedeckter Güter- oder Viehwagen von 1, ₈ m oder mehr
lichter Höhe der Thüren und des Innern;
für jedes einzelne Pferd bei Querstellung
in bedeckten Wagen unter 5 m nutzbarer Länge: mindestens
0, ₇₅ m Frontbreite,
in offenen Wagen: mindestens 0, ₇ m Frontraum,
in offenen oder bedeckten Wagen unter 2, ₂₄ m Breite,
bei Schrägstellung: entsprechend mehr Frontraum;
für 2 Pferdewärter mit Ausrüstung von Mann und Pferd etwa der
Raum eines Pferdestandes;
für Pferdewärter ohne solche Ausrüstung kein besonderer Raum.
5 bis 6 Sättel (Packkissen) aufeinandergesetzt im Pferdewagen oder in
besonderen Sattelwagen brauchen 1 m zu 0, ₈ m Fläche.
In offenen Wagen mit 0, ₈ m, in bedeckten mit 0, ₉ m Frontraum
können die Pferde gesattelt und geschirrt bleiben.
6. Die Ladefläche der Viehwagen ist an beiden Langseiten außen anzu-
schreiben. Der Raumbedarf für Vieh wird nach dieser Grundfläche und der
Größe des Viehes jedesmal besonders ermittelt. 7 Stück Großvieh in Querstellung
bilden im Durchschnitt eine Wagenladung.
7. Die am Wagen angegebene Tragfähigkeit (§. 18 des Bahnp. Regl.)
darf mit folgenden Ausnahmen voll ausgenutzt werden:
a) für die Verladung von Geschützen und Fahrzeugen, welche marschmäßig
ausgerüstet von den Truppen mitgeführt werden, bleibt die Festsetzung
im §. 36, ₂ der Kriegs-Transport-Ordnung maßgebend;
b) bei Verladung von anderen Geschützen und Fahrzeugen darf die noch
nicht in Anspruch genommene Tragkraft durch Zuladen anderer Gegen-
Für Pferde.
Für Vieh.
Für Geschütze,
Fahrzeuge, Güter.