Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Anlage VII. 
  
Einladen. 
(K. Tr. O. §. 41.) 
1. Bewegungen der Eisenbahnwagen mit der Lokomotive längs der Lade- 
stellen für Fahrzeuge mit Sprengstoffen und für Pferde sind zu vermeiden. Fehlt 
es dem Stationsvorsteher nachweisbar an Arbeitskräften zum Schieben der Wagen 
nach und von den Rampen, so giebt auf dessen Antrag die einladende Truppe 
die Arbeiter hierzu. 
Das Kuppeln der Wagen besorgen stets Eisenbahnbeamte oder -Arbeiter. 
2. Die Führer der Arbeitertrupps zum Schieben der Wagen werden an 
einen bestimmten Eisenbahnbeamten gewiesen und haben die Arbeiten nach dessen 
Anordnungen ausführen zu lassen. Den die Geleise betretenden Arbeitern ist be- 
sondere Aufmerksamkeit und persönliche Vorsicht einzuschärfen. Sind die Wagen 
von einer Richtung her an die Rampe und nach der anderen von derselben zu 
schieben, so arbeitet jeder Trupp möglichst nur auf einer Seite, immer aber nur 
an einer Ladestelle. 
Die kommandirten Arbeiter dürfen sich nur an den Langseiten der Wagen, 
außerhalb der Geleise und nicht an den Buffern, befinden. 
3. Werden Fahrzeuge, Pferde u. s. w. an getrennten Ladestellen verladen, 
so regelt der Führer des Transports nach Bedarf die militärische Leitung 
und Beaufsichtigung der Ladearbeiten an den Ladestellen. Der leitende Beamte 
der Eisenbahnverwaltung bestimmt ebenso einen Eisenbahnbeamten als seinen Ver- 
treter an den einzelnen Ladestellen. 
4. Zu jedem an der Ladestelle der Fahrzeuge gleichzeitig zu beladenden 
Eisenbahnwagen wird militärischerseits ein Arbeitertrupp abgetheilt. Die Arbeiter 
legen die Ladebrücke über, fahren die Fahrzeuge auf und befestigen dieselben. 
Die Eisenbahnverwaltung stellt für jeden der gleichzeitig zu beladenden 
Wagen mindestens einen Bahnarbeiter, welcher das Material zum Festlegen zu- 
reicht, bei der Befestigung der Fahrzeuge den Mannschaften Anleitung giebt und 
zur Hand geht. 
Anstellung 
und Beaufsichtigung 
der Arbeiter 
beim Einladen.
	        
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