Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Uebergabe der Wagen. 
Ausladen 
des Gepäcks u. s. w. 
Ausladen der Pferde. 
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in welcher Art und — bei Massentransporten — in welcher Frist die Ausladung 
bewirkt werden muß, wo die Ladestellen und Abmarschwege liegen, welche be- 
sonderen Arbeitertrupps zu geben, welche Maßnahmen für Bewachung, Absperrung 
und dergleichen noch zu treffen sind. 
Wenn ein Aufstellungsplatz für die Formirung nicht bereits im Voraus 
bestimmt ist, so läßt der Transportführer behufs Auswahl eines solchen, wie auch 
der dahin zu wählenden Wege Erkundigungen einziehen. 
6. Die Offiziere, die Wache und die bereits abgetheilten Arbeitertrupps 
für Fahrzeuge und Pferde steigen zuerst aus; die Arbeitertrupps rücken, von den 
betreffenden Eisenbahnbeamten geführt, sogleich nach den Ladestellen ab, wo er- 
forderlich mit dem aus dem Gepäckwagen entnommenen Material zur Nothrampe. 
Darauf steigen die Mannschaften auf militärischen Befehl aus. 
7. Der Transportführer oder ein von ihm bestimmter Offizier übergiebt, 
begleitet von dem Zugführer, zunächst die von Offizieren und Mannschaften benutzt 
gewesenen und alsdann die von Pferden und Fahrzeugen u. s. w. entladenen 
Wagen an den dazu bezeichneten Stationsbeamten, — auf Grund des etwa vor 
der Abfahrt festgestellten Verzeichnisses der Wagenausstattung. 
Das Nachsehen der Wagen durch die Schaffner in Gegenwart des Transport- 
führers oder der die einzelnen Abtheilungen befehligenden Offiziere kann zur Ueber- 
nahme genügen, wenn keine Mängel geltend zu machen sind. 
Wird durch eine Verhandlung zwischen Transportführer und Stations- 
vorsteher das Gegentheil nicht festgestellt, so gilt die Annahme, daß die Wagen 
mit der übernommenen Ausstattung zurückgegeben worden sind. 
8. Das große Gepäck, Lanzen, Sättel in Sattelwagen u. s. w. werden 
ausgeladen und von dem dabei kommandirten Unteroffizier den berechtigten Em- 
pfängern übergeben oder von der Station abgeführt. Wird die Nothrampe nicht 
gebraucht, so bleibt das Material auf den Fahrzeug- oder im Gepäck-Wagen zur 
Verfügung des Bahnhofs-Kommandanten (Stationsvorstehers). 
9. Erst wenn der Pferdewagen an der Ausladestelle hält, die Thür nach 
der Rampe von außen geöffnet, die Ladebrücke übergelegt und die Schiebethüren der 
Ausladeseite festgeklemmt — nach Bedarf Sand oder Stroh gestreut —, Schutz- 
brett und Vorlegebaum aus der Thüröffnung entfernt, die im Wagen befindlichen 
Futtersäcke, Futterreste, Schemel u. s. w. herausgegeben und aus dem Wege gelegt, 
die Schiebethüren der entgegengesetzten Seite geschlossen, die Laternen nach dieser 
Seite hinübergeschoben oder ausgehängt sind, — wird der Querbaum vor den 
inzwischen losgehalfterten Pferden der einen Wagenhälfte entfernt und mit dem 
Herausführen begonnen. 
10. Die Perde werden sofort nach dem Aufstellungsplatze geführt, die 
Zugpferde in die Nähe der zu bespannenden Fahrzeuge; erst dort, niemals auf 
oder unmittelbar an der Rampe, ist die Sattelung und Beschirrung, das Unter- 
bringen des Futters und dergleichen völlig zu ordnen.
	        
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