Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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11. Wenn die Fahrzeugwagen nach und nach an die Ausladestelle gerückt 
werden, müssen auf dem zweiten und den nachfolgenden Wagen die Fahrzeuge 
wieder völlig marschfertig beladen, die Bunde gelöst, die Deichseln eingelegt und 
die Kreuzhölzer, Keile und Klammern von Leuten der Arbeitertrupps schon ge- 
lockert sein, wenn der Wagen zum Ausladen hält. 
12. Beim seitlichen Ausladen der Fahrzeuge wird die Ladebrücke wieder 
nahe an dem Ende des Wagens aufgelegt, wo die Fahrzeuge mit Deichsel voran 
übergehen können. Dabei sind die Wendungen leichter auszuführen, auch die 
Bremse an den Hinterrädern (besonders wichtig beim Herabfahren auf steilen 
Rampen) zweckgemäßer und gefahrloser zu handhaben, als mit der Deichsel hinten. 
Im Einzelnen ist eine ruhige und umsichtige Leitung durch kräftige Mann- 
schaften erforderlich. Die Drehung des Fahrzeuges, um dessen Längenrichtung 
aus der des Eisenbahnwagens und zugleich das Fahrzeug selbst auf die Lade- 
brücke und Rampe zu bringen, muß allmälig mit Vor- und Zurückfahren und 
Herumheben des Hinterwagens bewirkt werden. 
Abgeprotzte Fahrzeuge sind auf steilen Rampen mit besonderer Vorsicht 
mittelst vor die Räder gelegter Kreuzhölzer oder angeschlungener Leinen zu 
hemmen. 
13. Beim Ausladen an Kopframpen (schweres Geschütz) ist der mit 
Fahrzeugen beladene Zugtheil in zweckmäßiger Weise nach den darin befindlichen 
Wagen mit festen Bremswänden zu zerlegen, oder es sind diese Wagen ganz für 
sich auszuladen. 
Beim Abladen der schweren Geschütze und Fahrzeuge und auf steilen 
Rampen ist besondere Vorsicht zu beachten. Die zum Hemmen des Ablaufs 
dienenden Taue sind möglichst über Rollen oder Flaschenzüge, Taljen und der- 
gleichen zu führen. Das Abheben mit Krahnen und Hebezeugen der Eisenbahn- 
verwaltung oder aus den zur Hand befindlichen Beständen der Militärverwaltung 
verdient den Vorzug bei allen schweren Stücken. 
14. Die Fahrzeuge müssen beim Abladen gleich so weit von der Rampe 
fortgeschoben werden, daß die Ausladestelle für einen nachfolgenden Wagen frei 
wird; von hier können die Fahrzeuge nach dem etwa entfernteren Aufstellungsplatze 
abgeführt werden. 
15. Bei Militärzügen sind im Allgemeinen für das Aussteigen und For- 
miren der Mannschaften 10 bis 15 Minuten, für jede Gruppe gleichzeitig zu ent- 
ladender Pferdewagen 10 bis 20 Minuten, für jede Gruppe von Fahrzeugwagen 
20 bis 30 Minuten, und bei Kavallerie, Artillerie und Trains für das Rangiren 
und Anspannen außerdem noch 10 bis 20 Minuten bis zum Räumen der 
Station und des Aufstellungsplatzes zulässig. 
16. Wenn der Zug auf freier Strecke hält, meldet der Zugführer oder 
der in Folge besonderen Befehls auf der Lokomotive fahrende Offizier den Anlaß 
des Halts dem Transportführer, welcher darüber befindet, ob das Ausladen 
14* 
Ausladen 
der Fahrzeuge. 
Räumen der Station. 
Ausladen 
auf freier Strecke.
	        
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