Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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§. 4. 
Militär-Extrazüge werden bei Gefahr im Verzuge (in Fällen öffentlicher                                                                                                                                                                                  Militär- Extrazüge. 
Noth und dergleichen) auf Verlangen der die Truppen entsendenden Militärbehörde 
von der Eisenbahnverwaltung ohne Verzug gestellt. 
§. 5. 
1. Innerhalb des Fahrplans für den öffentlichen Verkehr wird eine Anzahl                                                                                                                                                                      Militär-Fakultativzüge 
von Zügen (Militär-Fakultativzüge) zur jederzeitigen freien Verfügung der Militär- 
Eisenbahnbehörden nach einem im Voraus von der Eisenbahnverwaltung mit den 
Militär-Eisenbahnbehörden zu vereinbarenden Fahrplan vorgesehen. 
2. Der letztere Fahrplan ist so einzurichten, daß er thunlichst selten Aende- 
rungen unterworfen zu werden braucht. Die Zeitlage der Züge ist den militärischen 
Zwecken anzupassen; auch ist für den Anschluß durchgehender Militärzüge auf 
Nachbarbahnen Sorge zu tragen. Die Fahrgeschwindigkeit der Militär-Fakultativ- 
züge soll im Allgemeinen einschließlich der kleinen Betriebsaufenthalte 2²/³ Minuten 
auf das Kilometer (22,5 km in der Stunde oder 375 m in der Minute) nicht 
übersteigen. 
3.   Die Eisenbahnverwaltung hat den hiernach, wo erforderlich tabellarisch 
und graphisch, aufzustellenden Fahrplan für die Militär-Fakultativzüge der Militär- 
Eisenbahnbehörde in Ortszeit mitzutheilen. 
Es ist jedoch der Eisenbahnverwaltung gestattet, bei Durchführung der 
Militär-Fakultativzüge im einzelnen Falle innerhalb ihres eigenen Bereichs Ver- 
schiebungen des vereinbarten Fahrplans vorzunehmen, soweit dies unter Einhaltung 
der festgesetzten Ankunfts- und Abfahrtszeit auf den Uebergangsstationen und unter 
Wahrung der für militärische Zwecke vorgesehenen Aufenthaltszeit auf Zwischen- 
stationen ausführbar erscheint. 
§. 6. 
1. Den Militär-Eisenbahnbehörden ist gestattet, für den Verkehr unter ein-                                                                                                                                                                               Benutzung 
ander und mit den Eisenbahnverwaltungen die Telegraphen der betheiligten Bahn-                                                                                                                                               der Telegraphen. 
gebiete in Anspruch zu nehmen. Im Uebrigen gelten für die Benutzung der 
Bahntelegraphen seitens der Militärbehörden ausschließlich die Festsetzungen des 
Reglements vom 7. März 1876 (R. Tel. Regl.). 
2. Offiziere und Personen im gleichen Range ohne Dienstsiegel, welche 
während eines Bahntransports aus Anlaß desselben Telegramme absenden müssen, 
können dieselben durch den Vorsteher der Aufgabestation mit dessen Dienststempel 
beglaubigen lassen. Derartige Telegramme sind möglichst mit dem Bahntelegraphen 
zu befördern (R. Tel. V. §. 4; R. Tel. Regl. §. 10). 
Zweiter Abschnitt. 
Zuständigkeit und Geschäftsverkehr der Behörden. 
§. 7. 
Zur Mitwirkung bei Ausführung dieser Ordnung sind außer den zuständigen                                                                                                                                      Mitwirkende Behörden. 
Civilbehörden und Eisenbahnverwaltungen die nachfolgenden Militärbehörden berufen: 
                                                                                                                        7
	        
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