Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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Viehtransporte

Stück-  und  Wagenladungsgüter  einschließlich  der  der                          bis  zu
Gefahrklasse  nicht  angehörigen  Munitionsgegen-                                 15 Wagen,
stände  (§.  35,  7b)

Sendungen  von  Sprengstoffen  der  Gefahrklasse  (§.  35,7a)  —  in
Güterzügen  mit  Personenbeförderung  jedoch  nur  da,  wo  reine
Güterzüge  nicht  gefahren  werden  —  bis  zu  4  Wagen,

Pferdetransporte  bis  zu  15  Wagen.

Wird  die  Beförderung  von  Pferden  und  Schlachtvieh  in  einem  für  die
Viehbeförderung  nicht  bestimmten  Zuge  des  öffentlichen  Verkehrs  verlangt  und  gestattet,
  so  kommen  gemäß  Militärtarif  A  zu  II  f  erhöhte  Sätze  in  Anwendung.

2.  Mit  Kurier-  und  Schnellzügen  des  öffentlichen  Verkehrs  werden  nur
ausnahmsweise  in  Fällen  besonderer  Dringlichkeit  Offiziere,  Sanitätsoffiziere,
Beamte  und  Mannschaften  einzeln  oder  in  geringer  Zahl  befördert.  Die  Eisenbahnverwaltung
  darf  die  Beförderung  nicht  verweigern,  soweit  durch  Mitnahme
der  Militärpersonen  die  zulässige  Stärke  des  Zuges  nicht  überschritten  wird.  Siehe
auch  §.  37,  4.

3.  Mit  Militärzügen  (§.  3,  2)  müssen  auf  Erfordern  der  Militärbehörden
Militärtransporte  aller  Art  befördert  werden,  welche  die  unter  1  bezeichneten
Stärken  vom  Beginn  an  oder  im  Verlaufe  der  Fahrt  in  Folge  von  Zugang
übersteigen.  Mannschafts-  und  Pferdetransporte  von  solcher  Stärke  (mindestens
300  Mann  oder  60  Pferde)  werden  als  „größere“  bezeichnet.  Für  kleinere
Transporte  sind  Militärzüge  nur  bei  Gefahr  im  Verzuge  (§.  4)  in  Anspruch  zu
nehmen  und  gegen  eine  Vergütung,  welche  mindestens  nach  dem  vollen  Militär-Extrazugtarif
  zu  bemessen  ist.

Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  indeß  berechtigt,  auch  Transporte  von  den
unter  1  bezeichneten  Stärken  für  den  Kopf-,  Wagen-  und  Gewichts-Tarifsatz
mit  Militärzügen,  stärkere  —  ausgenommen  Sprengstoffe  der  Gefahrklasse  —
auch  mit  Zügen  des  öffentlichen  Verkehrs  zu  befördern,  wenn  in  letzterem  Falle
die  betreffende  Militärbehörde  nicht  auf  der  Gestellung  eines  Militärzuges  besteht.

4.  Bei  Klassifizirung  gemischter  Transporte  als  „kleinere“  oder  „größere“
ist  ein  Pferd  gleich  fünf  Mann  zu  rechnen.

§.  16.

A.  Stelle  der  Anmeldung.
I.  Beförderung  von  Mannschaften,  sowie  von  Truppen  mit  Pferden,
Fahrzeugen  u.  s.  w.
1.  Die  Anmeldung  geschieht:

a)  von  allen  größeren  Transporten  (§.  15,  3)  nach  militärischerseits  zu
treffenden  näheren  Bestimmungen  an  die  Militär-Eisenbahnbehörde,

welche  das  Erforderliche  veranlaßt;

b)  von  allen  kleineren  Transporten  (§.  15,  1)  seitens  der  absendenden
Militärstelle  an  diejenige  Eisenbahnverwaltung  (unter  der  Adresse  des

 

Anmeldung.