Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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8. Den Weisungen der Eisenbahnbeamten bezüglich des Freimachens der 
Geleise, der Innehaltung der Grenzen des Aussteigeplatzes, der Erhaltung der 
freien Bewegung innerhalb desselben, der Ordnung und Ruhe in den Stations- 
gebäuden, sowie des Zeitpunktes zum Wiedereinsteigen ist Folge zu geben. 
9. Bei Militärzügen theilt der Stationsvorsteher dem Transportführer 
mit, wann wieder eingestiegen werden muß, in der Regel fünf Minuten vor der 
Abfahrt. Mit Zügen des öffentlichen Verkehrs beförderte Militärtransporte folgen 
dem Zeichen zum Einsteigen (Betr. Regl. §. 15). 
In beiden Fällen muß das Einsteigen sofort angeordnet und schnell mit 
möglichster Stille ausgeführt werden (§. 28, 4). 
10. Das Nähere über die Fahrt der Militärtransporte enthält die An- 
lage VIII. 
    
 
§. 30. 
1. Anhäufungen auf den Ausladestationen und den einzelnen Ausladestellen                                                    der Züge 
sind zu vermeiden. Die Militär-Eisenbahnbehörden und die Eisenbahnverwaltungen,                                                                                                                                                              und Räumen  
sowie die Transportführer müssen alles aufbieten, um ihrerseits den glatten und                                                                                                                                                               der Bahnhöfe und                                                                                                                                                                                Haltestellen. 
raschen Verlauf der Ausladungen zu sichern. 
2. Mit Zügen des öffentlichen Verkehrs beförderte Militärtransporte steigen 
und laden an den gewöhnlichen Perrons, Laderampen und Bühnen, oder an 
Hülfsrampen aus. 
3. Militärzüge sind auf Stationen zu verweisen, deren Geleiseentwickelung 
die Aufnahme eines solchen Zuges — geschlossen  oder getheilt — erlaubt. Sie 
können die für den öffentlichen Verkehr bestehenden Ladestellen benutzen; die Eisen- 
bahnverwaltung darf im Interesse des Betriebes auch besondere, dem öffentlichen 
Verkehr entzogene Ladestellen anweisen. Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann 
die Militärbehörde oder der Transportführer im Interesse der Disziplin die Ab- 
schließung vom öffentlichen Verkehr fordern. 
4. Findet eine getrennte Ausladung von Mannschaften, Pferden und 
Fahrzeugen statt, so fährt der Zug in der Regel zuerst nach dem Aussteigeplatze 
für die Mannschaften. 
5. Für das Ausladen u. s. w. gelten sinngemäß die Bestimmungen der 
§§. 29, 5 bis  8,  27 und 28. 
6. Der Transportführer hat dafür zu sorgen, daß die Station sobald 
wie möglich frei gemacht wird. 
7. In Nothfällen (bei Betriebsstockungen, Unfällen, Störung des Betriebes) 
kann es erforderlich werden, Truppenzüge auf freier Strecke zu entladen. 
8. Das Nähere über vorstehende Maßnahmen enthält die Anlage IX.  
Wegen Feststellung von Sachbeschädigungen siehe auch §. 39. 
Reichs- Gesetzbl. 1888.                                                                                           9
	        
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