Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

— 71 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 11. 
Inhalt: Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, 
vom 17. April 1886. S. 71. — Bekanntmachung wegen Redaktion des Gesetzes, betreffend die 
Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete. S. 75. — Verordnung, betreffend den Erlaß der 
Wittwen- und Waisengeldbeiträge der Reichsbankbeamten. S. 80. — Allerhöchster Erlaß, betreffend 
die Betheiligung Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen an den Regierungs- 
geschäften. S. 81. 
  
  
  
  
(Nr. 1776.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der 
deutschen Schutzgebiete, vom 17. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 75). Vom 
15. März 1888. 
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was foldgt: 
Artikel I. 
Der §. 3 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz- 
gebiete, vom 17. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 75) mit dem in dem Gesetze 
vom 7. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) enthaltenen Zusatz wird durch 
folgende Bestimmung ersetzt: 
§. 3. 
Durch Kaiserliche Verordnung kann: 
1. bestimmt werden, daß in den Schutzgebieten auch andere als die im 
§. 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten 
Personen der Gerichtsbarkeit unterliegen; 
2. eine von den nach §. 2 dieses Gesetzes maßgebenden Vorschriften ab- 
weichende Regelung der Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen 
einschließlich des Bergwerkseigenthums erfolgen; 
3. in Vorschriften über Materien, welche nicht Gegenstand des Straf- 
gesetzbuchs für das Deutsche Reich sind, Gefängniß bis zu einem 
Jahre, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände an- 
gedroht werden; 
Reichs- Gesetzbl. 1888.                                                                                          17 
Ausgegeben zu Berlin den 23. März 1888.
	        
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