Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§. 15. Veraussetzung des Anspruchs. 
Zur Erlangung eines Anspruchs auf Invaliden- oder Altersrente ist, außer 
dem Nachweise der Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise des gesetzlich vorgesehenen 
Alters, erforderlich: 
1. die Zurücklegung der vorgeschriebenen Wartezeit; 
2. die Leistung von Beiträgen. 
§. 16. Wartezeit 
Die Wartezeit (§. 15) beträgt: 
1. bei der Invalidenrente fünf Beitragsjahre; 
2. bei der Altersrente dreißig Beitragsjahre. 
§. 17. Betragsjahr. 
Als Beitragsjahr gelten siebenundvierzig Beitragswochen (§. 19). Hierbei 
werden die Beitragswochen, auch wenn sie in verschiedene Kalenderjahre fallen, 
unbeschadet der Vorschriften des §. 32, bis zur Erfüllung des Beitragsjahres 
zusammengerechnet. 
Solchen Personen, welche, nachdem sie nicht lediglich vorübergehend in ein 
die Versicherungspflicht begründendes Arbeits- oder Dienstverhältniß eingetreten 
waren, wegen bescheinigter, mit Erwerbsunfähigkeit verbundener Krankheit für die 
Dauer von sieben oder mehr aufeinander folgenden Tagen verhindert gewesen 
sind, dieses Verhältniß fortzusetzen, oder behufs Erfüllung der Wehrpflicht in 
Friedens-, Mobilmachungs- oder Kriegszeiten zum Heere oder zur Marine ein- 
gezogen gewesen sind, oder in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten freiwillig mili- 
tärische Dienstleistungen verrichtet haben, werden diese Zeiten als Beitragszeiten 
in Anrechnung gebracht.  
Die Dauer einer Krankheit ist nicht als Beitragszeit in Anrechnung zu 
bringen, wenn der Betheiligte sich die Krankheit vorsätzlich oder bei Begehung 
eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte 
Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder durch 
geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen hat. 
Bei Krankheiten, welche ununterbrochen länger als ein Jahr währen, kommt 
die über diesen Zeitraum hinausreichende Dauer der Krankheit als Beitragszeit 
nicht in Anrechnung. 
§. 18. 
Zum Nachweise einer Krankheit (§. 17) genügt die Bescheinigung des Vor- 
standes derjenigen Krankenkasse (§. 135), beziehungsweise derjenigen eingeschriebenen 
oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskasse, welcher der 
Versicherte angehört hat, für diejenige Zeit aber, welche über die Dauer der von 
den betreffenden Kassen zu gewährenden Krankenunterstützung hinausreicht, sowie 
für diejenigen Personen, welche einer derartigen Kasse nicht angehört haben, die 
  
 
 

	        
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