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2. für die in den §§. 4 und 7 bezeichneten Beamten und Personen des
Soldatenstandes, solange und soweit die denselben gewährten Pensionen
oder Wartegelder unter Hinzurechnung der ihnen nach dem gegen-
wärtigen Gesetze zugesprochenen Rente den Betrag von 415 Mark
übersteigen;
3. solange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende
Freiheitsstrafe verbüßt, oder solange er in einem Arbeitshause oder in
einer Besserungsanstalt untergebracht ist;
4. solange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt. Durch Beschluß des
Bundesraths kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzgebiete außer
Kraft gesetzt werden.
§. 35. Verhältniss zu anderen Ansprüchen
Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Gemeinden und
Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen sowie sonstige gesetz-
liche, statutarische oder auf Vertrag beruhende Verpflichtungen zur Fürsorge für
alte, kranke, erwerbsunfähige oder hülfsbedürftige Personen werden durch dieses
Gesetz nicht berührt.
Soweit von einer Gemeinde oder einem Armenverbande an hülfsbedürftige
Personen Unterstützungen für einen Zeitraum geleistet sind, für welchen diesen
Personen ein Anspruch auf Invaliden- oder Altersrente zustand, geht der Anspruch
auf Rente im Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde oder den
Armenverband über. Das Gleiche gilt für Betriebsunternehmer und Kassen,
welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur
Unterstützung Hülfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben.
§. 36.
Fabrikkassen, Knappschaftskassen, Seemannskassen und andere für gewerbliche,
landwirthschaftliche oder ähnliche Unternehmungen bestehende Kasseneinrichtungen,
welche ihren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes versicherten Mitgliedern für
den Fall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit Renten oder Kapitalien gewähren,
sind berechtigt, diese Unterstützungen für solche Personen, welche auf Grund dieses
Gesetzes einen Anspruch auf Invaliden- oder Altersrenten haben, um den Werth
der letzteren oder zu einem geringeren Betrage zu ermäßigen, sofern gleichzeitig
die Beiträge der Betriebsunternehmer und Kassenmitglieder oder im Falle der Zu-
stimmung der Betriebsunternehmer wenigstens diejenigen der Kassenmitglieder in
entsprechendem Verhältniß herabgemindert werden. Auf statutenmäßige Kassen-
leistungen, welche vor dem betreffenden Beschlusse der zuständigen Organe, oder
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der Kasse bewilligt worden sind, erstreckt
sich die Ermäßigung nicht.
Die hierzu erforderliche Abänderung der Statuten bedarf der Genehmigung
der zuständigen Landesbehörde. Die letztere ist befugt, eine entsprechende Abände-
rung der Statuten ihrerseits mit rechtsgültiger Wirkung vorzunehmen, sofern die