Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

    


    


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§. 31.

Wenn  eine  männliche  Person,  für  welche  mindestens  für  fünf  Beitragsjahre
  Beiträge  entrichtet  worden  sind,  verstirbt,  bevor  sie  in  den  Genuß  einer
Rente  gelangt  ist,  so  steht  der  hinterlassenen  Wittwe  oder,  falls  eine  solche  nicht
vorhanden  ist,  den  hinterlassenen  ehelichen  Kindern  unter  fünfzehn  Jahren  ein
Anspruch  auf  Erstattung  der  Hälfte  der  für  den  Verstorbenen  entrichteten  Beiträge  zu.

Wenn  eine  weibliche  Person,  für  welche  mindestens  für  fünf  Beitragsjahre
Beiträge  entrichtet  worden  sind,  verstirbt,  bevor  sie  in  den  Genuß  einer  Rente
gelangt  ist,  so  steht  den  hinterlassenen  vaterlosen  Kindern  unter  fünfzehn  Jahren
ein  Anspruch  auf  Erstattung  der  Hälfte  der  für  die  Verstorbene  entrichteten  Beiträge
  zu.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung,  sofern  den  Hinterbliebenen
  aus  Anlaß  des  Todes  des  Versicherten  auf  Grund  des  Unfallversicherungsgesetzes
  eine  Rente  gewährt  wird.

§.  32. Erlöschen der Anwartschaft

Die  aus  einem  Versicherungsverhältniß  sich  ergebende  Anwartschaft  erlischt,
wenn  während  vier  aufeinander  folgender  Kalenderjahre  für  weniger  als  insgesammt
  siebenundvierzig  Beitragswochen  Beiträge  auf  Grund  des  Versicherungsverhältnisses
  oder  freiwillig  (§.  117)  entrichtet  worden  sind.

Die  Anwartschaft  lebt  wieder  auf,  sobald  durch  Wiedereintreten  in  eine  das
Versicherungsverhältniß  begründende  Beschäftigung  oder  durch  freiwillige  Beitragsleistung
  das  Versicherungsverhältniß  erneuert  und  danach  eine  Wartezeit  von  fünf
Beitragsjahren  zurückgelegt  ist.  

§.33.Veränderungen der Verhältnisse.

Tritt in den Vekhältnissen des Empfängers einer Invalidenrente eine Veränderung
  ein,  welche  ihn  nicht  mehr  als  dauernd  erwerbsunfähig  (§.  9)  erscheinen
läßt,  so  kann  demselben  die  Rente  entzogen  werden.

Die  Entziehung  der  Rente  tritt  von  dem  Tage  ab  in  Wirksamkeit,  an
welchem  der  die  Entziehung  aussprechende  Bescheid  zugestellt  worden  ist.

Wird  die  Rente  von  Neuem  bewilligt,  so  ist  die  Zeit  des  früheren  Rentenbezuges
  dem  Versicherten  ebenso  wie  eine  bescheinigte  Krankheitszeit  (§.  17  Absatz 2)
anzurechnen.

§.  34.

Der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  erworbene  Anspruch  auf  Rente  ruht:

1.  für  diejenigen  Personen,  welche  auf  Grund  der  reichsgesetzlichen  Bestimmungen
  über  Unfallversicherung  eine  Rente  beziehen,  solange  und
soweit  die  Unfallrente  unter  Hinzurechnung  der  diesen  Personen  nach
dem  gegenwärtigen  Gesetze  zugesprochenen  Rente  den  Betrag  von  415  Mark
übersteigt;