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§. 31.
Wenn eine männliche Person, für welche mindestens für fünf Beitragsjahre
Beiträge entrichtet worden sind, verstirbt, bevor sie in den Genuß einer
Rente gelangt ist, so steht der hinterlassenen Wittwe oder, falls eine solche nicht
vorhanden ist, den hinterlassenen ehelichen Kindern unter fünfzehn Jahren ein
Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für den Verstorbenen entrichteten Beiträge zu.
Wenn eine weibliche Person, für welche mindestens für fünf Beitragsjahre
Beiträge entrichtet worden sind, verstirbt, bevor sie in den Genuß einer Rente
gelangt ist, so steht den hinterlassenen vaterlosen Kindern unter fünfzehn Jahren
ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für die Verstorbene entrichteten Beiträge
zu.
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, sofern den Hinterbliebenen
aus Anlaß des Todes des Versicherten auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes
eine Rente gewährt wird.
§. 32. Erlöschen der Anwartschaft
Die aus einem Versicherungsverhältniß sich ergebende Anwartschaft erlischt,
wenn während vier aufeinander folgender Kalenderjahre für weniger als insgesammt
siebenundvierzig Beitragswochen Beiträge auf Grund des Versicherungsverhältnisses
oder freiwillig (§. 117) entrichtet worden sind.
Die Anwartschaft lebt wieder auf, sobald durch Wiedereintreten in eine das
Versicherungsverhältniß begründende Beschäftigung oder durch freiwillige Beitragsleistung
das Versicherungsverhältniß erneuert und danach eine Wartezeit von fünf
Beitragsjahren zurückgelegt ist.
§.33.Veränderungen der Verhältnisse.
Tritt in den Vekhältnissen des Empfängers einer Invalidenrente eine Veränderung
ein, welche ihn nicht mehr als dauernd erwerbsunfähig (§. 9) erscheinen
läßt, so kann demselben die Rente entzogen werden.
Die Entziehung der Rente tritt von dem Tage ab in Wirksamkeit, an
welchem der die Entziehung aussprechende Bescheid zugestellt worden ist.
Wird die Rente von Neuem bewilligt, so ist die Zeit des früheren Rentenbezuges
dem Versicherten ebenso wie eine bescheinigte Krankheitszeit (§. 17 Absatz 2)
anzurechnen.
§. 34.
Der nach Maßgabe dieses Gesetzes erworbene Anspruch auf Rente ruht:
1. für diejenigen Personen, welche auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen
über Unfallversicherung eine Rente beziehen, solange und
soweit die Unfallrente unter Hinzurechnung der diesen Personen nach
dem gegenwärtigen Gesetze zugesprochenen Rente den Betrag von 415 Mark
übersteigt;