Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

 
   
 
 
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Gemeindeorganen sowie den Vertretungen der weiteren Kommunalverbände zu- 
gewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind. 
Die von den Zentralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit vorstehender 
Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den Reichs-Anzeiger bekannt zu 
machen. 
§. 139. Zustellungen. 
Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, können durch die Post 
mittelst eingeschriebenen Briefes erfolgen. 
Personen, welche nicht im Inlande wohnen, können von der zustellenden 
Behörde aufgefordert werden, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. 
Wird ein solcher innerhalb der gesetzten Frist nicht bestellt oder ist der Aufenthalt 
jener Personen unbekannt, so kann die Zustellung durch öffentlichen Aushang 
während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Behörde oder der 
Organe der Versicherungsanstalten ersetzt werden. 
§. 140. Gebühren- und Stempelfreiheit. 
Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den 
Versicherungsanstalten einerseits und den Arbeitgebern oder Versicherten andererseits 
erforderlichen schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden 
sind gebühren- und stempelfrei. Dasselbe gilt für privatschriftliche Vollmachten 
und amtliche Bescheinigungen, welche auf Grund dieses Gesetzes zur Legitimation 
oder zur Führung von Nachweisen erforderlich werden. 
§. 141. Rechshülfe. 
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes 
an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungsamts, der Landes-Ver- 
sicherungsämter, anderer öffentlicher Behörden, der Schiedsgerichte sowie der 
Vorstände und Organe der Versicherungsanstalten zu entsprechen und den be- 
zeichneten Vorständen auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, 
welche für den Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalten von Wichtigkeit sind. 
Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Versicherungsanstalten unter 
einander sowie den Organen der Berufsgenossenschaften und der Krankenkassen ob. 
Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind 
von den Versicherungsanstalten als eigene Verwaltungskosten insoweit zu erstatten, 
als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Beamten oder von Organen der Ver- 
sicherungsanstalten, Berufsgenossenschaften und Krankenkassen, sowie in Gebühren 
für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen. 
Auf die nach §§. 5 und 7 zugelassenen Kasseneinrichtungen finden diese Be- 
stimmungen, soweit es sich um die auf Grund ihrer Zulassung ihnen obliegenden 
Aufgaben handelt, entsprechende Anwendung.
	        
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