— 139 —
§. 142. Strafbestimmungen.
Arbeitgeber, welche in die von ihnen auf Grund gesetzlicher oder von der
Versicherungsanstalt erlassener Bestimmung aufzustellenden Nachweisungen oder
Anzeigen Eintragungen aufnehmen, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder
bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht entgehen konnte, können von dem Vorstande der
Versicherungsanstalt mit Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden.
§. 143.
Arbeitgeber, welche es unterlassen, für die von ihnen beschäftigten, dem
Versicherungszwange unterliegenden Personen Marken in zureichender Höhe und
in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit rechtzeitig (§. 109) zu verwenden, können von
dem Vorstande der Versicherungsanstalt mit Ordnungsstrafe bis zu dreihundert
Mark belegt werden. Eine Bestrafung findet nicht statt, wenn die rechtzeitige
Verwendung der Marken von einem anderen Arbeitgeber oder Betriebsleiter
(§. 144) oder im Falle des §. 111 von dem Versicherten bewirkt worden ist.
§. 144.
Der Arbeitgeber ist befugt, die Aufstellung der nach gesetzlicher oder
statutarischer Vorschrift erforderlichen Nachweisungen oder Anzeigen, sowie die
Verwendung von Marken auf bevollmächtigte Leiter seines Betriebes zu übertragen.
Name und Wohnort von solchen bevollmächtigten Betriebsleitern sind dem
Vorstande der Versicherungsanstalt mitzutheilen. Begeht ein derartiger Bevoll-
mächtigter eine in den §§. 142 beziehungsweise 143 mit Strafe bedrohte Handlung,
so finden auf ihn die in diesen Paragraphen vorgesehenen Strafen Anwendung.
§. 145.
Gegen die auf Grund dieses Gesetzes oder der Statuten von den Organen
der Versicherungsanstalten oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden erlassenen Straf-
verfügungen findet binnen zwei Wochen nach deren Zustellung die Beschwerde an
das Reichs-Versicherungsamt statt.
Die von den vorbezeichneten Organen sowie von den Verwaltungsbehörden
auf Grund dieses Gesetzes festgesetzten Strafen fließen, soweit nicht in diesem Gesetze
abweichende Bestimmungen getroffen sind, in die Kasse der Versicherungsanstalt.
§. 146.
Personen, welche es unterlassen, im Falle der Selbstversicherung oder der
freiwilligen Versicherung (§§. 8 und 117) die vorgeschriebenen Zusatzmarken zu
verwenden, können, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt
ist, durch die untere Verwaltungsbehörde ihres Beschäftigungsortes mit Ordnungs-
strafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft werden.
26*