Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§. 142. Strafbestimmungen. 
Arbeitgeber, welche in die von ihnen auf Grund gesetzlicher oder von der 
Versicherungsanstalt erlassener Bestimmung aufzustellenden Nachweisungen oder 
Anzeigen Eintragungen aufnehmen, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder 
bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht entgehen konnte, können von dem Vorstande der 
Versicherungsanstalt mit Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden. 
  
§. 143. 
Arbeitgeber, welche es unterlassen, für die von ihnen beschäftigten, dem 
Versicherungszwange unterliegenden Personen Marken in zureichender Höhe und 
in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit rechtzeitig (§. 109) zu verwenden, können von 
dem Vorstande der Versicherungsanstalt mit Ordnungsstrafe bis zu dreihundert 
Mark belegt werden. Eine Bestrafung findet nicht statt, wenn die rechtzeitige 
Verwendung der Marken von einem anderen Arbeitgeber oder Betriebsleiter 
(§. 144) oder im Falle des §. 111 von dem Versicherten bewirkt worden ist. 
§. 144. 
Der Arbeitgeber ist befugt, die Aufstellung der nach gesetzlicher oder 
statutarischer Vorschrift erforderlichen Nachweisungen oder Anzeigen, sowie die 
Verwendung von Marken auf bevollmächtigte Leiter seines Betriebes zu übertragen. 
Name und Wohnort von solchen bevollmächtigten Betriebsleitern sind dem 
Vorstande der Versicherungsanstalt mitzutheilen. Begeht ein derartiger Bevoll- 
mächtigter eine in den §§. 142 beziehungsweise 143 mit Strafe bedrohte Handlung, 
so finden auf ihn die in diesen Paragraphen vorgesehenen Strafen Anwendung. 
§. 145. 
Gegen die auf Grund dieses Gesetzes oder der Statuten von den Organen 
der Versicherungsanstalten oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden erlassenen Straf- 
verfügungen findet binnen zwei Wochen nach deren Zustellung die Beschwerde an 
das Reichs-Versicherungsamt statt. 
Die von den vorbezeichneten Organen sowie von den Verwaltungsbehörden 
auf Grund dieses Gesetzes festgesetzten Strafen fließen, soweit nicht in diesem Gesetze 
abweichende Bestimmungen getroffen sind, in die Kasse der Versicherungsanstalt. 
§. 146. 
Personen, welche es unterlassen, im Falle der Selbstversicherung oder der 
freiwilligen Versicherung (§§. 8 und 117) die vorgeschriebenen Zusatzmarken zu 
verwenden, können, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt 
ist, durch die untere Verwaltungsbehörde ihres Beschäftigungsortes mit Ordnungs- 
strafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft werden. 
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