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§. 147.
Den Arbeitgebern und ihren Angestellten ist untersagt, durch Uebereinkunft
oder mittelst Arbeitsordnungen die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes
zum Nachtheil der Versicherten ganz oder theilweise auszuschließen oder dieselben in
der Uebernahme oder Ausübung eines in Gemäßheit dieses Gesetzes ihnen über-
tragenen Ehrenamts zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote
zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.
Arbeitgeber oder deren Angestellte, welche derartige Verträge geschlossen haben,
werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere Strafe ein-
tritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft.
§. 148.
Die gleiche Strafe (§. 147) trifft
1. Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Versicherungszwange
unterliegenden Personen wissentlich mehr als die Hälfte des für die beiden
letzten Lohnzahlungsperioden verwendeten beziehungsweise in denselben fällig
gewordenen Betrages an Marken bei der Lohnzahlung in Anrechnung
bringen (§§. 109 Absatz 3, 112 Absatz 2);
2. Angestellte, welche einen solchen größeren Abzug wissentlich bewirken;
3. diejenigen Personen, welche dem Berechtigten eine Quittungskarte wider-
rechtlich vorenthalten.
Die unter Ziffer 1 und 2 vorgesehenen Strafbestimmungen finden auf den
Fall des §. 119 keine Anwendung.
§. 149.
Arbeitgeber, welche wissentlich andere als die vorgeschriebenen Marken ver-
wenden, sowie Angestellte und Versicherte, welche wissentlich eine solche unrichtige
Verwendung bewirken, werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften
eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe von zwanzig bis zu eintausend Mark
oder mit Gefängniß bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die
Strafe bis auf drei Mark oder einen Tag Haft ermäßigt werden.
§. 150.
Die Strafbestimmungen der §§. 142, 143, 147 bis 149 finden auch auf
die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Arbeitgeber, desgleichen auf die Mit-
glieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossen-
schaft, sowie auf die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder ein-
getragenen Genossenschaft Anwendung.