Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§. 151. 
Wer in Qutttungskarten Eintragungen oder Vermerke macht, welche nach 
§. 108 unzulässig sind, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit 
Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, 
so kann statt der Gefängnißstrafe auf Haft erkannt werden. 
§. 152. 
Die Mitglieder der Vorstände und sonstiger Organe der Versicherungs- 
anstalten sowie die das Aufsichtsrecht über dieselben ausübenden Beamten werden, 
wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amts zu ihrer 
Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit 
Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. 
§. 153. 
Die im §. 152 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, neben welchem 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, wenn 
sie absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche 
kraft ihres Amts zu ihrer Kenntniß gelangt waren, offenbaren, oder wenn sie 
geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, welche kraft ihres 
Amts zu ihrer Kenntniß gelangt sind, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, 
nachahmen. 
Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu 
verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark erkannt werden. 
§. 154. 
Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, neben welchem auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer unechte Marken 
in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Marken in der 
Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden, oder wissentlich 
von falschen oder verfälschten Marken Gebrauch macht. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher wissentlich schon einmal ver- 
wendete Marken in Quittungskarten abermals verwendet oder solche Marken nach 
gänzlicher oder theilweiser Entfernung der darauf gesetzten Entwerthungszeichen 
veräußert oder feilhält. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf 
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder Haft erkannt werden. 
Zugleich ist auf Einziehung der Marken zu erkennen, ohne Unterschied, 
ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. Auf diese Einziehung ist auch dann 
zu erkennen, wenn die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person 
nicht stattfindet.
	        
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