Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

—  145  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  14.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  den  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche  Belastung  der  Grundstücke  im
Schutzgebiete  der  Marschall-Inseln.  S.  145.

 

 

 

 



(Nr.  1859.)  Verordnung,  betreffend  den  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche  Belastung  der
Grundstücke  im  Schutzgebiete  der  Marschall--Inseln.  Vom  22.  Juni  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  3  Nr.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
der  deutschen  Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.  1888  S.  75),  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

§.  1.

Der  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche  Belastung  der  Grundstücke  im
Schutzgebiete  der  Marschall-Inseln  regelt  sich,  soweit  nicht  im  Folgenden  abweichende
  Bestimmungen  getroffen  sind,  nach  den  Vorschriften  des  preußischen
Rechts,  insbesondere  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche
Belastung  der  Grundstücke,  Bergwerke  und  selbständigen  Gerechtigkeiten  vom
5.  Mai  1872  (Gesetz-  Samml.  S.  433).

§.  2.

Die  Auflassungserklärungen  des  eingetragenen  Eigenthümers  und  des  neuen
Erwerbers  (§.  2  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb  vom  5.  Mai  1872)
können  auch  schriftlich  erfolgen.  Eine  gleichzeitige  Abgabe  beider  Erklärungen  ist
nicht  erforderlich.

§.  3.

Die  auf  die  Grundschuld  und  auf  das  Bergwerkseigenthum  bezüglichen
Vorschriften  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb  sowie  die  Grundbuchordnung
vom  5.  Mai  1872  bleiben  außer  Anwendung.

Die  an  Stelle  der  letzteren  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  erforderlichen
Vorschriften  werden  vom  Reichskanzler  erlassen.

Reichs-  Gesetzbl.  1889.  27

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Juni  1889.