Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)


—  144  —

die  letzteren  Widerspruch,  so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  über  die  Berücksichtigung
  zu  beschließen.
§.  161.

Die  in  §§.  157  und  160  bezeichneten  Nachweise  sind  durch  Bescheinigung
der  für  die  in  Betracht  kommenden  Beschäftigungsorte  zuständigen  unteren  Verwaltungsbehörden
  oder  durch  eine  von  einer  öffentlichen  Behrde  beglaubigte  Bescheinigung
  der  Arbeitgeber  zu  führen.

§.  162. Gesetzeskraft.

Diejenigen  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  welche  sich  auf  die  Herstellung  der
zur  Durchführung  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  erforderlichen  Einrichtungen
  beziehen,  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  in  Kraft.

Im  Uebrigen  wird  der  Zeitpunkt,  mit  welchem  das  Gesetz  ganz  oder
theilweise  in  Kraft  tritt,  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des
Bundesraths  bestimmt.

Die  Bestimmungen  der  §§.  99  Absatz  2  und  121  Absatz  2  treten  in  den
Königreichen  Bayern  und  Württemberg  mit  Zustimmung  dieser  Bundesstaaten
in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  im  Schloß  zu  Berlin,  den  22.  Juni  1889.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.