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mindestens während der letzten drei Jahre im ungestörten Besitze des betreffenden
Grundstücks gewesen sind.
§. 8.
Die Bestimmungen der Nummer IV der Erklärung, betreffend die gegen-
seitige Handels- und Verkehrsfreiheit in den deutschen und englischen Besitzungen
und Schutzgebieten im westlichen Stillen Ocean, vom 10. April 1886 werden durch
die §§. 6 ff. nicht berührt. Die Eintragung der Ansprüche britischer Staats-
angehöriger im Grundbuche erfolgt, sobald sie durch die Entscheidung der in
Nummer IV der Erklärung vorgesehenen gemischten Kommission festgestellt sind,
von Amtswegen durch die Grundbuchbehörde.
§. 9.
Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen dem Erlaß von Vorschriften,
durch welche zum Schutze der Eingeborenen oder sonst im öffentlichen Interesse
Eigenthumsbeschränkungen eingeführt werden, nicht entgegen.
§. 10.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1889 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Juni 1889.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.