Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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Des Nachweises oder der Glaubhaftmachung der Thatsachen, auf welche 
ein Widerspruch und im Falle des §. 168 Absatz 2 des Gesetzes die Zulässigkeit 
der nachträglichen Geltendmachung desselben gegründet wird, bedarf es nicht. 
Die Löschung eines Widerspruchs erfolgt, wenn die Voraussetzungen des 
§. 169 Absatz 2 des Gesetzes vorliegen oder der Widerspruch zurückgenommen 
oder durch rechtskräftiges Urtheil für unbegründet erklärt wird, durch ent- 
sprechenden Vermerk in der Liste, in welche der Widerspruch eingetragen war. 
§. 39. 
Solange die Anlegung der neuen Liste (§. 36) für eine Gepnossenschaft 
noch nicht vollendet ist, sind Eintragungen, welche auf Grund eines nach dem 
1. Oktober 1889 erfolgten Beitritts oder Ausscheidens von Genossen erforderlich 
werden, in einer vorläufigen Liste zu bewirken. Dieselben sind nach Anlegung der 
neuen Liste in diese unter dem Datum der früheren Eintragung zu übertragen. 
§. 40. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten gleichzeitig mit dem Gesetze vom 
1. Mai 1889 in Kraft. 
Berlin, den 11. Juli 1889. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
 
	        
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