Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

 
  
 
— 186 — 
§. 38.  Entdeckung von Mineralien. Verleihung. 
Wer bei dem Betriebe eines ihm gehörigen Bergwerks oder durch Schürf- 
arbeiten, welche nach Vorschrift der §§. 3 bis 11 unternommen worden sind, 
ein Mineral auf seiner natürlichen Ablagerung entdeckt, hat als Finder das Vor- 
recht vor anderen nach dem Zeitpunkte seines Fundes angebrachten Verleihungs- 
gesuchen. 
Der Finder muß jedoch innerhalb dreißig Tagen nach Ablauf des Tages 
der Entdeckung sein Verleihungsgesuch anbringen, widrigenfalls sein Vorrecht erlischt. 
§. 39. 
Im Uebrigen geht das ältere Verleihungsgesuch dem jüngeren vor. Das 
Alter bestimmt sich nach dem Zeitpunkte der Anbringung bei der Bergbehörde. 
Im Falle gleichzeitigen Eingangs entscheidet mangels anderweiter Vereinbarung 
das Loos. 
S. 40. 
Das Verleihungsgesuch muß enthalten: 
1. den Namen dessen, für den die Verleihung nachgesucht wird, 
2. die Bezeichnung des Minerals, 
3. die Bezeichnung des Fundpunktes, 
4. den dem Felde beizulegenden Namen. 
Binnen einer von der Bergbehörde zu bestimmenden Frist ist eine den 
Anforderungen derselben entsprechende Angabe über Lage und Größe des be- 
gehrten Feldes bei Verlust des Anspruchs auf Verleihung nachzubringen. 
Dem Felde kann jede beliebige den Bedingungen des §. 20 entsprechende 
Form gegeben werden. Jedoch muß der Fundpunkt stets in das Feld ein- 
geschlossen werden. 
§. 41. 
Die Gültigkeit eines Verleihungsgesuches ist dadurch bedingt, daß das in 
demselben bezeichnete Mineral an dem angegebenen Fundpunkte (§. 40) auf seiner 
natürlichen Ablagerung vor Anbringung des Verleihungsgesuches entdeckt worden 
ist und der Bergbehörde in glaubhafter Weise nachgewiesen wird und daß außer- 
dem nicht bessere Rechte Dritter auf den Fund entgegenstehen. 
Ob bessere Rechte Dritter vorliegen, hat die Bergbehörde in geeigneter 
Weise zu ermitteln. Liegt Grund zu einer solchen Annahme vor,) so hat die 
Bergbehörde den Betheiligten Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Rechte zu geben. 
Sie kann ihnen hierzu eine Frist oder einen Termin unter Ausschlußandrohung 
bestimmen. 
§. 42. 
Dritte, welche auf das in der Bekanntmachung bezeichnete Feld oder auf 
Theile desselben ein besseres Recht zu haben glauben, können dieses Recht, sofern
	        
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