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§. 55.
Die vorausgehenden Bestimmungen dieser Verordnung finden keine An-
wendung auf diejenigen Theile des Schutzgebietes, an welchen die deutsche
Kolonialgesellschaft für Südwestafrika vor Erlaß der Verordnung von 25. März
1888 das Eigenthum erworben hat.
In diesen Gebietstheilen steht es der genannten Gesellschaft oder ihren
Rechtsnachfolgern frei, nach ihrem Ermessen Bergbau selbst zu betreiben oder
durch Andere betreiben zu lassen und die Bedingungen festzusetzen, unter welchen
letzteres geschehen soll. Von dem Bergbau sind weder Gebühren noch Abgaben
an die Bergbehörde zu entrichten.
§. 56.
Die bergpolizeiliche Beaufsichtigung (§. 49 Ziffer 5) erstreckt sich auch auf
die Gebietstheile, für welche die im §. 54 bezeichneten Gerechtsame bestehen, sowie
auf die im §. 55 genannten Gebietstheile.
X. Schlußbestimmung.
§. 57.
Die Verordnung vom 25. März 1888, betreffend das Bergwesen und die
Gewinnung von Gold und Edelsteinen im südwestafrikanischen Schutzgebiet (Reichs-
Gesetzbl. S. 115), wird aufgehoben.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung
im Reichs-Gesetzblatt in Kraft. Die zur Ausführung derselben erforderlichen
Bestimmungen werden von dem Reichskanzler erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. August 1889.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.