Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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gegen  Baarzahlung  des  Kapitalbetrages  binnen  einer  gesetzlich  festzustellenden  Frist
zu  kündigen.  Den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  steht  ein  Kündigungsrecht
gegen  das  Reich  nicht  zu.

Ich  ermächtige  Sie,  hiernach  die  weiteren  Anordnungen  zu  treffen  und  die
Reichsschuldenverwaltung  mit  näherer  Anweisung  zu  versehen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Dresden,  den  7.  September  1889.

Wilhelm.
In  Vertretung  des  Reichskanzlers:

Freiherr  von  Maltzahn.
An  den  Reichskanzler.

 

(Nr.  1872.)  Bekanntmachung  ,  betreffend  den  Beitritt  von  Tunis  zum  internationalen  Vertrage
  zum  Schutze  der  unterseeischen  Telegraphenkabel  vom  14.  März  1884
(Reichs-Gesetzbl.  1888  S.  151  ff.).  Vom  6.  September  1889.

Die  Tunesische  Regierung  ist  nach  einer  Mittheilung  der  Französischen  Regierung
gemäß  Artikel  14  des  internationalen  Vertrages  zum  Schutze  der  unterseeischen
Telegraphenkabel  vom  14.  März  1884  diesem  Vertrage  beigetreten.

Berlin,  den  6.  September  1889.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Graf  von  Berchem.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.