Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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und  zu  diesem  Zweck  in  dem  Nominalbetrage,  wie  er  zur  Beschaffung  jener  Summe
erforderlich  sein  wird,  eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen
und  Schatzanweisungen  auszugeben.

§  2

Die  Bestimmungen  in  den  §§  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und  Telegraphenverwaltung
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18),  finden  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze
  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  mit  der  Maßgabe
  Anwendung,  daß  Zinsscheine  auch  für  einen  längeren  Zeitraum  als  vier
Jahre  ausgegeben  werden  dürfen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  27.  März  1889.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

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(Nr.  1850.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  über  die
Einführung  der  Gewerbeordnung  in  Elsaß-Lothringen  vom  27.  Februar  1888
(Reichs-Gesetzbl.  S.  57).  Vom  4.  März  1889.

Der  Reichstag  hat  in  seiner  Plenarsitzung  vom  4.  Februar  d.  J.  beschlossen,
dem  durch  die  Bekanntmachung  vom  22.  Dezember  1888  (Reichs-Gesetzbl.  S.  301)
veröffentlichten  Beschlusse  des  Bundesraths,
betreffend  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  über  die  Einführung
der  Gewerbeordnung  in  Elsaß-Lothringen  vom  27.  Februar  1888  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  57),  soweit  sich  der  Beschluß  auf  den  §.  16  Absatz  3  der
Gewerbeordnung  stützt,
die  Genehmigung  zu  ertheilen.

Berlin,  den  4.  März  1889.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.