— 56 —
§. 2.
Die Genossenschaften können errichtet werden:
1.
dergestalt, daß die einzelnen Mitglieder (Genossen) für die Verbindlich-
keiten der Genossenschaft dieser sowie unmittelbar den Gläubigern der-
selben mit ihrem ganzen Vermögen haften (eingetragene Genossenschaft
mit unbeschränkter Haftpflicht);
2. dergestalt, daß die Genossen zwar mit ihrem ganzen Vermögen, aber
nicht unmittelbar den Gläubigern der Genossenschaft verhaftet, vielmehr
nur verpflichtet sind, der letzteren die zur Befriedigung der Gläubiger
erforderlichen Nachschüsse zu leisten (eingetragene Genossenschaft mit
unbeschränkter Nachschußpflicht)
3. dergestalt, daß die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der
Genossenschaft sowohl dieser wie unmittelbar den Gläubigern gegenüber
im Voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist (eingetragene
Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht).
§.. 3.
Die Firma der Genossenschaft muß vom Gegenstande des Unternehmens
entlehnt sein und entsprechend der im §. 2 vorgesehenen Art der Genossenschaft
die daselbst bestimmte zusätzliche Bezeichnung enthalten.
Der Name von Genossen oder anderen Personen darf in die Firma nicht
aufgenommen werden. Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte
oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden Firmen eingetragener Genossenschaften
deutlich unterscheiden.
§. 4.
Die Zahl der Genossen muß mindestens sieben betragen.
§. 5.
Das Statut der Genossenschaft bedarf der schriftlichen Form.
§. 6.
Das Statut muß enthalten:
1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
2. den Gegenstand des Unternehmens;
3. Bestimmungen über die Form für die Berufung der Generalversammlung
der Genossen, sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über
den Vorsitz in der Versammlung;
4. Bestimmungen über die Form, in welcher die von der Genossenschaft
ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie über die öffentlichen
Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind.