Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§. 2. 
Die Genossenschaften können errichtet werden: 
1. 
dergestalt, daß die einzelnen Mitglieder (Genossen) für die Verbindlich- 
keiten der Genossenschaft dieser sowie unmittelbar den Gläubigern der- 
selben mit ihrem ganzen Vermögen haften (eingetragene Genossenschaft 
mit unbeschränkter Haftpflicht); 
2. dergestalt, daß die Genossen zwar mit ihrem ganzen Vermögen, aber 
nicht unmittelbar den Gläubigern der Genossenschaft verhaftet, vielmehr 
nur verpflichtet sind, der letzteren die zur Befriedigung der Gläubiger 
erforderlichen Nachschüsse zu leisten (eingetragene Genossenschaft mit 
unbeschränkter Nachschußpflicht) 
3. dergestalt, daß die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der 
Genossenschaft sowohl dieser wie unmittelbar den Gläubigern gegenüber 
im Voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist (eingetragene 
Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht). 
§.. 3. 
Die Firma der Genossenschaft muß vom Gegenstande des Unternehmens 
entlehnt sein und entsprechend der im §. 2 vorgesehenen Art der Genossenschaft 
die daselbst bestimmte zusätzliche Bezeichnung enthalten. 
Der Name von Genossen oder anderen Personen darf in die Firma nicht 
aufgenommen werden. Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte 
oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden Firmen eingetragener Genossenschaften 
deutlich unterscheiden. 
§. 4. 
Die Zahl der Genossen muß mindestens sieben betragen. 
§. 5. 
Das Statut der Genossenschaft bedarf der schriftlichen Form. 
§. 6. 
Das Statut muß enthalten: 
 
 
 
1.    die Firma und den Sitz der Genossenschaft; 
2.    den Gegenstand des Unternehmens; 
3.    Bestimmungen über die Form für die Berufung der Generalversammlung 
       der Genossen, sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über 
       den Vorsitz in der Versammlung; 
4.    Bestimmungen über die Form, in welcher die von der Genossenschaft 
       ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie über die öffentlichen 
       Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind.
	        
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