Object: Preußisches Staatsrecht.

$ 2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts. 53 
selbst bindende Rechtsgrundlage in dem Edikt Friedrich 
Wilhelms I. vom 13. August 1713, durch welches, wie 
es später das Edikt und Hausgesetz König Friedrich 
Wilhelms III. über die Veräußerlichkeit der königlichen 
Domänen vom 17. Dezember 1&08 sagt, „die Unveräußer- 
lichkeit aller Fürstenthtiimer, Grafschaften und Herr- 
schaften, auch einzelner Güter und Einkünfte, welche 
die preußische Monarchie bilden, auf den Grund eines 
in dem Königlichen Hause durch Verfassung und Funda- 
mentalgesetze hergebrachten Familienfideikommisses 
für immerwährende Zeiten festgesetzet“ wurde. Alle 
einzelnen dem Hohenzollernregenten angefallenen und 
noch in Zukunft anfallenden Territorien wurden damit 
zu einer einzigen, ewig untrennbaren, dem Königlichen 
Hause zugeeigneten Gütermasse erklärt, deren stetes 
Verbleiben in einer Hand das nach den hohenzollern- 
schen Hausgesetzen geltende „Recht der Erstgeburt 
und der agnatischen Linealfolge“ verbürgte. Jede Ent- 
fremdung an dem „Unserer Krone und Chur auf ewig 
incorporirten“ Gebiete sollte nach dem Edikt von 1713 
„null und nichtig“, auch der jedesmalige König von 
Preußen und Kurfürst zu Brandenburg zur Revokation 
ohne jede Erstattungspflicht befugt sein. 
Wie als spezifischer Träger des Majestätsrechts 
der Gesetzgebung, gilt dem A.L.R. der Hohenzollern- 
könig aber auch als die echte „Quelle“ der richterlichen 
und der vollziehenden Macht. Zum Begriff der richter- 
lichen Macht rechnet das A.L.R. die Untersuchung und 
Entscheidung der Streitigkeiten über „Rechte und 
Eigenthum“, sowie die Untersuchung und Bestimmung 
der Strafen für Verbrechen und Übertretungen (Einl, 
8 79, I 17, $4f.). Die freiwillige Gerichtsbarkeit (II 17, 
8 5) und das Vormundschaftswesen (II 18) hielt aber 
das A.L.R. nur im Wege einer positiven Einrichtung 
mit den zur Handhabung der richterlichen Macht be- 
rufenen Gerichten für verbunden, desgleichen die Urteils-
	        
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