§. 60.
Der Revisor hat gegen die Genossenschaft Anspruch auf Erstattung an-
gemessener baarer Auslagen und auf Vergütung für seine Leistung nach Maßgabe
der erforderlichen Zeitversäumniß.
Dem vom Gerichte bestellten Revisor werden in Ermangelung einer Einigung
die Auslagen und die Vergütung durch das Gericht festgesetzt. Die Vorschriften
im §. 98 Absatz 2, §. 99, §. 702 Nr. 3 der Civilprozeßordnung finden Anwendung.
§. 61.
Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Revisor die Einsicht der Bücher
und Schriften der Genossenschaft und die Untersuchung des Bestandes der Ge-
nossenschaftskasse, sowie der Bestände an Effekten, Handelspapieren und Waaren
zu gestatten. Zu der Revision ist der Aufsichtsrath zuzuziehen.
Der Vorstand hat eine Bescheinigung des Revisors, daß die Revision
stattgefunden hat, zum Genossenschaftsregister einzureichen und den Bericht über
die Revision bei der Berufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand
der Beschlußfassung anzukündigen. In der Generalversammlung hat der Auf-
sichtsrath sich über das Ergebniß der Revision zu erklären.
Der von einem Verbande bestellte Revisor hat eine Abschrift des Revisions-
berichts dem Verbandsvorstande einzureichen.
§. 62.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, allgemeine Anweisungen zu erlassen, nach
welchen die Repvisionsberichte anzufertigen sind.
Fünfter Abschnitt.
Ausscheiden einzelner Genossen.
§. 63.
Jeder Genosse hat das Recht, mittelst Aufkündigung seinen Austritt aus
der Genossenschaft zu erklären.
Die Aufkündigung findet nur zum Schlusse eines Geschäftsjahres statt.
Sie muß mindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen. Durch das Statut
kann eine längere, jedoch höchstens zweijährige Kündigungsfrist festgesetzt werden.
Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufendes Abkommen ist ohne
rechtliche Wirkung.
§. 64.
Der Gläubiger eines Genossen, welcher, nachdem innerhalb der letzten sechs
Monate eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Genossen fruchtlos
versucht ist, die Pfändung und Ueberweisung des demselben bei der Auseinander-