Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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erschienenen Genossen. Das Statut kann außer dieser Mehrheit noch andere Er- 
fordernisse aufstellen. 
Die Auflösung ist durch den Vorstand ohne Verzug zur Eintragung in 
das Genossenschaftsregister anzumelden. 
§. 77. 
In dem Falle, daß durch das Statut die Zeitdauer der Genossenschaft 
beschränkt ist, tritt die Auflösung derselben durch Ablauf der bestimmten Zeit ein. 
Die Vorschrift im §. 76 Absatz 2 findet Anwendung. 
§. 78. 
Beträgt die Zahl der Genossen weniger als sieben, so hat das Gericht 
(§. 10) auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen sechs 
Monaten erfolgt, von Amtswegen nach Anhörung des Vorstandes die Auflösung 
der Genossenschaft auszusprechen. 
Der Beschluß ist der Genossenschaft zuzustellen. Gegen denselben steht ihr 
die sofortige Beschwerde nach Maßgabe der Civilprozeßordnung zu. Die Auf- 
lösung tritt mit der Rechtskraft des Beschlusses in Wirksamkeit. 
§. 79. 
Wenn eine Genossenschaft sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen 
schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn sie 
andere als die in diesem Gesetze (§. 1) bezeichneten geschäfttichen Zwecke verfokgt, 
so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung 
stattfindet.  
Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den 
für streitige Verwaltungssachen landesgesetzlich geltenden Vorschriften. Wo ein 
Verwaltungsstreitverfahren nicht besteht, finden die Vorschriften in §§. 20, 21 
der Gewerbeordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entscheidung in 
erster Instanz durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolgt, in deren Bezirke die 
Genossenschaft ihren Sitz hat. 
Von der Auflösung hat die in erster Instanz entscheidende Behörde dem 
Gerichte (§. 10) Mittheilung zu machen. 
§. 80. 
Die Auflösung der Genossenschaft ist von dem Gerichte ohne Verzug in 
das Genossenschaftsregister einzutragen. 
Sie muß vom Vorstande zu drei verschiedenen Malen durch die für die 
Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter bekannt gemacht werden. 
Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, sich bei der 
Genossenschaft zu melden.
	        
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