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§. 81.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch das
Statut oder durch Beschluß der Generalversammlung anderen Personen über-
tragen wird.
Es sind wenigstens zwei Liquidatoren zu bestellen.
Auf Antrag des Aufsichtsraths oder mindestens des zehnten Theils der
Genossen kann die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht (§. 10) erfolgen.
Die Abberufung der Liquidatoren kann durch das Gericht unter denselben
Voraussetzungen wie die Bestellung erfolgen. Liquidatoren, welche nicht vom
Gerichte ernannt sind, können auch durch die Generalversammlung vor Ablauf
des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.
§. 82.
Die Bestellung der ersten Liquidatoren ist durch den Vorstand, jede Aen-
derung der Liquidatoren oder Beendigung ihrer Vollmacht ist durch diese zur
Eintragung in das Genossenschaftsregister ohne Verzug anzumelden.
Zugleich haben die Liquidatoren ihre Unterschrift persönlich vor dem Ge-
richte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
Eine Abschrift der Urkunden über ihre Bestellung ist der Anmeldung bei-
zufügen und wird bei dem Gerichte aufbewahrt.
§. 83.
Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre
Willenserklärungen kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen. Ist nichts
darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämmtliche Liqui-
datoren erfolgen. Weniger als zwei dürfen hierfür nicht bestimmt werden.
Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Liquidatoren zur Eintragung
in das Genossenschaftsregister anzumelden.
Die Zeichnungen geschehen derartig, daß die Liquidatoren der bisherigen,
nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift
beifügen.
§ 84.
Die Vorschriften im §. 29 über das Verhältniß zu dritten Personen finden
bezüglich der Liquidatoren Anwendung.
§. 85.
Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösung der
Genossenschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Genossen die
Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts dieses Gesetzes zur Anwendung,
soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem
Wesen der Liquidation nicht ein Anderes ergiebt.